Leo Scheffczyk
Glaube als Lebensinspiration - Gesammelte Schriften zur Theologie
Johannes Verlag Einsiedeln 1980, S. 371-393
(als "Kurzfassung" empfiehlt es sich, Kapitel 4 "Einwände gegen die dogmatische Lehre" zu lesen)
(als "Kurzfassung" empfiehlt es sich, Kapitel 4 "Einwände gegen die dogmatische Lehre" zu lesen)
Eucharistie und Ehesakrament
1. Der zeitnahe Anlaß der Frage
Zu
den Problemen, die in dem gegenwärtigen Wandlungsprozeß der Kirche eine
besondere Dringlichkeit angenommen haben, zählen die Fragen bezüglich
des Sakramentes der Ehe (1). Daß die Fragen in diesem Bereich besonders
dringlich werden, hat einen einsichtigen Grund: Die Ehe ist nämlich
jenes Sakrament, das am tiefsten in die biologischen, geschichtlichen
und sozialen Gegebenheiten des menschlichen Daseins hinabreicht.
Unter
dieser Rücksicht ist das Ehesakrament als das "natürlichste" aller
Sakramente zu verstehen, weil in ihm ein menschlicher Lebensvollzug
selbst (unter Einschluß wesentlicher anthropologischer, soziologischer
und rechtlicher Bezüge) zum Zeichen einer besonderen Gnade erhoben wird.
Unter
dem Eindruck der "Geschichtlichkeit" (2) aller natürlicher Ordnungen
und Situationen kann sich leicht die Annahme einstellen, daß das ganze
Sakrament einem Wandel unterworfen sei, der ein verändertes Verständnis
seines Wesens und seiner Wesenseigenschaften zutage fördern müsse (3).
Etwas
von diesem Wandel ist auch im Bereich ökumenischer Fragestellungen
bezüglich des Gegenstandes festzustellen, wo unter der zunächst
unverfänglich erscheinenden Behauptung, daß die Ehe ein Sakrament "sui
generis" sei, die Auffassung von dem bereits überwundenen Gegensatz in
der Ehelehre der christlichen Kirchen propagiert wird (4).
Wenn
man einerseits die tiefreichende Natürlichkeit dieser menschlichen
Ordnung gewahrt, andererseits an ihrem übernatürlichen Charakter als
eines Sakramentes festhält, wird man von der Ehe auch umgekehrt sagen
können, daß sie eigentlich das geheimnisvollste Sakrament sei; denn eine
so intensive Bindung der Gnadenwirklichkeit an die Natur, eine so
innige Vereinigung des sichtbaren natürlichen mit dem unsichtbaren
übernatürlichen Leben bedeutet für das gläubige Denken, welches um das
"ganz andere" des Göttlichen weiß, tatsächlich eine ähnliche
Herausforderung wie etwa das Geheimnis der Menschwerdung Gottes selbst,
das ja nicht von ungefähr im Hintergrund auch des Ehesakramentes steht
(5).
Dieses
Geheimnis droht dem von der einen, monistisch verstandenen Wirklichkeit
überzeugten Menschen (6) so vom "Natürlichen" überdeckt oder verstellt
zu werden, daß es als Mysterium nahezu entschwindet. Dem entspricht in
der gegenwärtigen Glaubenssituation ein weitgehend geschwundenes
Verständnis für die besondere Sakramentalität und die Unauflöslichkeit
der christlichen Ehe (7).
Dieser
Ausfall sakramentalen Denkens muß sich in den konkreten Fällen
besonders bemerkbar machen, wo es um die mit der menschlichen
Wirklichkeit der Ehe gegebenen Grenzprobleme geht. Ein solcher Grenzfall
liegt heute im besonderen in der Frage der Zulassung geschiedener
Wiederverheirateter zu den Sakramenten vor.
Wenn
man die Vielzahl der Stellungnahmen überblickt (8), so gehen dem
Betrachter an der Diskussion zwei charakteristische Merkmale auf: ihr
weithin pragmatischer Charakter und (damit zusammenhängend) die
überstarke Tendenz zur Herbeiführung einer praktischen Lösung, die sich
aus dem hier zum Zuge kommenden lebensmäßigen Interessendruck verstehen
läßt, aber damit noch nicht legitimiert ist.
Dabei
treten neben den pastoral-theologischen Begründungen (die gelegentlich
nur noch als pastoral, aber kaum noch als theologisch zu erkennen sind)
dogmatische Beweisführungen weithin zurück.
Für
den Dogmatiker selbst wird dieses Verfahren in jenen Fällen besonders
problematisch, in denen von den Befürwortern einer neuen, milderen
Praxis der Kirche vorausgehend der Grundsatz geltend gemacht wird: An
der Unauflöslichkeit der Ehe ist nicht zu rütteln!
Weil
dieser dogmatische Glaube unangegriffen feststehe, brauche - so meinen
die betreffenden Autoren - die Unauflöslichkeit der Ehe nicht mehr
erörtert zu werden. Die neue Praxis solle deshalb auch nicht als
Ausnahme von dem göttlichen Recht der Unauflöslichkeit der
sakramentalen Ehe angesehen werden, sondern nur als ein barmherziges
Entgegenkommen der Kirche in menschlichen Härtefällen.
Diese Argumentation ist aber aus vielerlei Gründen angreifbar.
Hinter
ihr steht die Auffassung, daß eine Lösung, die an der Unauflöslichkeit
der Ehe verbal festhält, dem Glauben der Kirche nicht mehr widersprechen
könne. Hier wird nicht mehr mit der Möglichkeit gerechnet, daß eine
praktische Lösung oder Regelung der zuvor festgehaltenen Lehre von der
Unauflöslichkeit der Ehe durchaus widersprechen und sie aushöhlen könne.
Es
ist, als wenn mit einer rein formalen Absichtserklärung am Anfang der
Problemerörterung die dogmatische Stringenz des Ergebnisses schon
gesichert werden solle. Man beachtet hierbei nicht, daß selbst aus wahren
Prämissen bei Nichteinhaltung der Folgerichtigkeit durchaus ein
falscher Schluß zustande kommen kann.
Aber
man setzt bei einem solchen Anfang (mit einer verbalen Behauptung der
Unauflöslichkeit der Ehe) auch voraus, daß es heute einen ungebrochenen
Glauben an die Sakramentalität und Unauflöslichkeit der Ehe gebe und daß
das theologische Denken diesbezüglich alle Implikationen und
Konsequenzen schon erfaßt hätte.
Weil
man sich des dogmatischen Befundes dieser Art völlig sicher weiß, kommt
es am Schluß angesichts der gefundenen praktischen Lösungen häufig auch
gar nicht mehr zu der Rückfrage, ob das Ergebnis dem dogmatischen
Befund entspricht, was z. T. daraus zu erklären ist, daß man das Gewicht
dieses Befundes, seine Folgenschwere und auch seine Strenge nicht
bedacht hat.
Deshalb
wäre bei der Erstellung aller solcher Lösungen im Nachhinein erst noch
einmal zu prüfen, ob sie sich wirklich aus der dogmatischen Wahrheit
ableiten lassen und durch sie gedeckt sind.
Aber
methodisch am einwandfreiesten wäre ein Vorgehen, das mit der
Erörterung der dogmatischen Wahrheit über die Sakramentalität der Ehe
und ihrer Konsequenzen hinsichtlich der Wesenseigenschaften beginnt.
Bei
einem solchen Vorgehen könnte sich freilich ergeben, daß die
Möglichkeiten zu wirklichen Lösungen solcher Grenzprobleme auf dem Boden
eines ungeschmälerten dogmatischen Glaubens geringer und subtiler sind,
als sie einem experimentierenden Denken vorschweben.
Aber
dadurch könnten die Bemühungen um solche Lösungen, deren Angemessenheit
und Bedeutung nicht bestritten werden soll, von vornherein der Gefahr
eines gewissen kirchlichen Irrealismus entzogen werden. Vor allem aber
könnte am Ende der Verdacht ausgeschlossen werden, daß mit der verbalen
Behauptung der Unauflöslichkeit der Ehe und der "milderen kirchlichen
Praxis" doch eine gewisse "doppelte Wahrheit" etabliert werde, bei
welcher Theorie und Praxis nur noch vordergründig zusammenzuhalten sind.
2. Geschichtliche Voraussetzungen
Die
hier beabsichtigten Überlegungen haben einen dogmatischen Skopus und
verfolgen nur die begrenzte Absicht, aus dem Zusammnenhang der
sakramentalen Wirklichkeiten "Eucharistie", "Ehe" und "Kirche"
(gleichsam aus dem "nexus mysteriorum inter se") (9: Vgl. dazu Vatik.I: DS 3016) eine Einsicht in
die theologischen Gründe der Unauflöslichkeit der Ehe zu vermitteln, die
auch in Grenzfällen grundsätzlich nicht aufgegeben werden kann (es sei
denn, die Begründung hätte in demselben dogmatischen Zusammenhang ihren Anhalt).
Trotzdem
soll der "traditionsgeschichtliche" Hintergrund der dogmatischen
Erörterung wenigstens andeutungsweise umschrieben werden, und dies in
der zugegebenermaßen mehr negativ-sichernden Absicht, daß den
dogmatischen Erhebungen nicht gravierende Argumente aus der Tradition
entgegengehalten werden.
Da
die glaubensverbindliche Tradition selbst eine dogmatische Instanz ist,
müßte ein aus ihr erhobener gegenteiliger Befund natürlich den
dogmatischen Beweis erschüttern. Wegen der hier vorgenommenen Begrenzung
auf den eigentlich dogmatisch-systematischen Aspekt soll aber die
geschichtliche Problematik nur auswahlweise und an jenen Punkten
aufgegriffen werden, wo sie schwierig ist und dem dogmatischen Befund
gewisse Widerstände zu bieten scheint.
Was
das Neue Testament selbst angeht, so ist es für das in Frage stehende
Problem der Zulassung geschiedener Wiederverheirateter zur Eucharistie
nicht direkt und unmittelbar heranzuziehen. Jedoch ist die Tatsache
nicht zu übergehen, daß die synoptischen Jesusworte über Ehe- und
Ehescheidung (Mk 10,2-12; Mt 5,27-32; 19,3-12; Lk 16,18) durchaus
bestimmt gehalten sind und eine entschiedene Forderung nach der
Unauflöslichkeit der Ehe in der neuen Heilszeit an sich tragen.
Obgleich
natürlich auch hier Unterschiede in der Interpretation dieser Texte
aufleuchten, sind doch manche entschärfenden Deutungen, die etwa nur an
ein "theologisches Postulat" (10) Jesu denken oder an einen "Appell",
dessen Erfüllung "dem gläubigen Gewissen überlassen" (11) bleibt, oder
an einen Aufruf zur "freien Treue", (12) als unzureichende
Erklärungsvorschläge anzusehen, welche Vorstellungen der eigenen Zeit
und Situation in die Texte hineintragen. (13)
Es
gibt aber auch hier bemerkenswert positive Urteile, wie etwa bei R.
Schnackenburg bezüglich der entscheidenden Markusaussage (Mk 10,11)
deutlich wird: "...Markus hat das Ehescheidungsverbot Jesu auf die
Verhältnisse der heidenchristlichen Gemeinde angewendet und damit zu
verstehen gegeben, daß er das Wort Jesu in einem strikten Sinn, als
wirkliches, in den Verhältnissen dieser Welt zu verwirklichendes Gebot
Jesu auffaßt. " (14)
Problematischer
scheint die Situation bezüglich der sogenannten "Unzuchtsklauseln"
beschaffen zu sein (Mt 5,32; 19,9), bei deren Interpretation die
Meinungen bezüglich des Grundes für die faktische Lösung eines ehelichen
Verhältnisses auseinandergehen. Auch wenn man sich dogmatisch die
Lösung nicht dadurch erleichtern sollte, daß man hier (mit manchen
Exegeten) alles auf die Einfügung durch Matthäus abstellt, die eben
nicht von Jesus stamme, so ist doch die Auffassung durchaus begründbar,
daß "jedenfalls von Matthäus keine wirkliche Ausnahme vom
Ehescheidungsverbot beabsichtigt" (15) war, auch wenn man sich nicht auf
die dazu sehr passende Theorie von H. Baltensweiler (16) beruft. Auch
das paulinische Zeugnis ist nicht als Gegeninstanz zu verstehen. (17)
Auch
wenn bezüglich der Deutung der neutestamentlichen Ehegebote manche
Interpretationsprobleme bestehen bleiben, so ist das ein normaler
Befund, der mit dem Wesen der historisch-kritischen Methode zusammenhängt. (18)
Der
Traditionsbefund scheint aber, besonders im Hinblick auf die ersten
Jahrhunderte, eindeutig für eine strenge Unauflöslich-keitsauffassung der
Kirche zu sprechen.
Demgemäß hat G.Pelland (mit
H.Crouzel) darauf aufmerksam gemacht, daß kein vornizäischer Vater Mt
19,9 zitiert, die Stelle damals offensichtlich also nicht im Sinne einer
Milderung der strengen Praxis gedeutet wurde. Diesbezüglich wird hier
dann sogar die Vermutung ausgesprochen, daß es sich bei diesem Text um
eine Interpolation handeln könne. (19)
Ein
Problem bietet innerhalb dieses Zeitraums nur eine Aussage von
Origenes, der davon spricht, daß einige Bischöfe "gegen das
Geschriebene" (!) auf Grund der Matthäusklausel die Praxis der
Wiederverheiratung zuließen. (20: Origines, In Mt 14,23 (PG 13, 1245).) Aber es ist bezeichnend, daß der
alexandrinische Theologe diese Praxis nicht etwa theologisch
rechtfertigt, sondern sie nur menschlich verständlich findet.
Im
griechischen Bereich, in dem die Entwicklung etwa seit dem 4. Jh. eine
andere Richtung nahm, (21) scheint Epiphanius v. Salamis (+ 403) in der
Frage der Wiederverheirateten ein gewisses dogmatisches Entgegen-kommen
zu zeigen, wenn er von demjenigen, "der sich von seiner Frau wegen
Unzucht, Ehebruch oder aus einem anderen Grunde getrennt hat", erklärt,
"das Wort Gottes klage ihn nicht an und schließe ihn weder aus der
Kirche noch vom Leben aus, sondern dulde sein Verhalten wegen seiner
Schwäche". (22) Aber dieses Urteil ist offensichtlich ohne theologische
Begründung vorgetragen. (23)
Auch
die gelegentlich als ein solches Entgegenkommen gedeutete Aussage
Basilius' d. Gr. (+379), daß man eine Frau, die mit einem von seiner
ersten Frau im Stiche gelassenen Mann zusammenlebt, nicht einfach als
Ehebrecherin bezeichnen solle (24), ist kein Argument für eine neue
dogmatische Lehre; denn sonst treten Chrysostomus im Morgenland (25),
genauso wie Ambrosius (26), Hieronymus (27) und Augustinus (28) im
Abendland angesichts der von der kaiserlichen Gesetzgebung herkommenden
Schwierigkeiten entschieden gegen die Erlaubtheit einer Ehescheidung und
gegen die Ermöglichung einer Wiederverheiratung auf.
Im
Abendland gibt es davon, soweit zu sehen ist, eine gewisse Ausnahme nur
im Ambrosiaster, der dem Anschluß an eine offensichtliche
Überinterpretation von 1Kor 7,11 dem von einer ehebrecherischen Frau
verlassenen Mann eine Wiederverheiratung zugesteht. (29) Aber die
Beschränkung dieser Möglichkeit allein auf den Mann zeigt doch deutlich
das Einwirken noch nicht ganz überwundener antiker Vorstellungen, so daß
dieser Aussage keine besondere dogmatische Relevanz zukommt.
Deshalb
darf bis einschließlich zum 5. Jh. das Urteil J. Auers Geltung
beanspruchen: "Sonst stimmen Ost- und Westkirche in der Lehre von der
Unauflöslichkeit der Ehe überein." (30)
Allerdings
scheint die nachfolgende praktische Entwicklung zumal im
fränkisch-germanischen Bereich seit der Merowingerzeit in der synodalen
Praxis Entwicklungen gefördert zu haben, die der dogmatischen Auffassung
der ersten fünf Jahrhunderte widersprechen.
Während
in der Zeit zuvor die Partikularsynode von Elvira (etwa um 303) den
Ehebruch als Scheidungsgrund ausschließt und der Frau, die dem
zuwiderhandelt, die Kommunion verweigert (DS 117), und das Konzil von
Kathargo (418) ebenfalls keinerlei Möglichkeit zur Wiederverheiratung
(im c.8) (31) eröffnet, machte sich in der fränkischen Landeskirche
naturgemäß der Einfluß der alten Stammesgesetzlichkeit geltend, die in
ihrer Pragmatik Ehescheidung und Wiederverheiratung nicht ausschließen
konnte.
Diese
Pragmatik drang auch in die (nicht als offizielle Schriften der Kirche
anzusehenden) Pönitentialbücher ein. Von daher ist es nicht
verwunderlich, daß einige fränkische Synoden u. a. die Synode von Agde
[506], Verberie [756], Compiègne [757]) sich unter dem Druck der
Verhältnisse den staatlichen Gepflogenheiten anpaßten. (32)
Aber
daß hier keine dogmatischen Überzeugungen bestimmend waren, zeigt in
der Folgezeit das beharrliche Bemühen um die Reform dieser Mißbildungen
gemäß der abendländischen Tradition und dem römisch-kirchlichen Recht,
das vor allem in der Karolingerzeit auch auf synodaler Ebene zum Erfolg
führte (Friaul 796, Paris 829). (33)
Symptomatisch
für diese Entwicklung ist der Streitfall zwischen Papst Nikolaus I.
(+867) und König Lothar II. (+869), in dem jener unter dramatischen
Umständen (die sogar die Absetzung der Erzbischöfe von Köln und Trier
einschloßen) die alte kirchliche Lehre und Disziplin verteidigte. (34)
Überblickt
man diese Entwicklungen, (35) so wird man zwar nicht die großen
Schwierigkeiten übersehen können, die sich in der Durchsetzung der
kirchlichen Lehre in der Praxis entgegenstellten. Aber auf keinen Fall
wird man daraufhin der von manchen konstruierten "Traditionslinie" für
eine mildere Praxis zustimmen können, die angeblich als schwächere
Parallele neben der "amtlichen" und eindeutigen Linie einherging.
Im
Lichte dieser Entwicklung ist dann auch (unter Übergehung der nicht
problematischen lehramtlichen Zeugnisse von Innozenz I. [+ 417] bis zum
Armenierdekret von 1430 [DS 1327]) der heute vielerörterte Befund des
Tridentinums in Sess. XXIV c.7 zu interpretieren.
[Einfügung dieser Anmerkung durch Admin:
Befund
des Tridentinums in Sess. XXIV c.7, zitiert aus: Des heiligen und
allgemeinen Concils von Trient Beschlüsse und Canones; Verlag Georg
Joseph Manz, Regensburg; AD 1860:
Wenn
jemand sagt, die Kirche irre (ecclesiam errare), da sie lehrte und
lehrt, daß nach der evangelischen und apostolischen Lehre (iuxta
evangelicam et apostolicam doctrinam)* wegen des Ehebruches des einen
Ehegatten das Band der Ehe nicht aufgelöst werden könne, und daß keiner
von beiden, nicht einmal der unschuldige, der nicht Ursache zum
Ehebruche gab, eine andere Ehe eingehen könne, solange der andere
Ehegatte lebt, und daß derjenige, welcher die Ehebrecherin entläßt und
eine Andere ehelicht, und diejenige, welche den Ehebrecher entläßt und
einen Andern ehelicht, einen Ehebruch begehe: der sei im Banne.
*dazu werden im Originaltext interessanterweise folgende Schriftstellen angeführt:
Matth
19.9: Ich sage euch: Wer seine Frau entläßt, obwohl kein Fall von
Unzucht vorliegt, und eine andere heiratet, der begeht Ehebruch.
lk
16,18: Wer seine Frau aus der Ehe entläßt und eine andere heiratet,
begeht Ehebruch; auch wer eine Frau heiratet, die von ihrem Mann aus
der Ehe entlassen worden ist, begeht Ehebruch.
1
Kor 7,11: wenn sie sich aber trennt, so bleibe sie unverheiratet oder
versöhne sich wieder mit dem Mann - und der Mann darf die Frau nicht
verstoßen.]
Die
ausgiebig geführte Diskussion, in der bis auf weiteres die Argumente
beider Seiten ausgeschöpft erscheinen, (36) hat ein Ergebnis zutage
gefördert, das, rein unter geschichtswissenschaftlichem Aspekt
betrachtet (und abgesehen von dem Urteil des Glaubens, das mit dem
Ergebnis der historischen Forschung nicht einfach identisch ist), einer
restriktiven Deutung des c.7 wenig Anhalt bietet.
Die
Auffassung, daß das Tridentinum die Unauflöslichkeit der Ehe nicht
definiert, sondern nur die Leugner der kirchlichen Disziplinargewalt
über die Ehe habe ausschließen wollen, (37) ist mit der Berufung auf das
"iuxta evangelicam et apostolicam doctrinam" nicht vereinbar. Eine
gewisse verbleibende Unschärfe bezüglich der vom Konzil verwandten
Terminologie von "Häresie" und "Dogma" erlaubt nicht den Schluß, daß
hier vom Konzil nur die Forderung nach einer "fides ecclesiastica"
erhoben worden wäre. (38)
"Der
Verlauf der Debatte um den Zusatz zu 'ecclesiam errare' in Can. 7, die
stets unangefochten gebliebene Forderung des Can. 5 und die Begründung
der Unauflöslichkeit der Ehe im Proömium sprechen...dafür, daß das
Konzil diese als eine in der göttlichen Offenbarung begründete Lehre der
Kirche betrachtete." (39)
Auch
die neuerdings eingeführte Unterscheidung, wonach das "iuxta
evangelicam et apostolicam doctrinam" (im Zusammenhang mit der Tatsache
der Nichtverurteilung der griechischen Praxis gesehen) nur die Schrift-
und Offenbarungsgemäßheit der katholischen Lehre behaupte, aber die
Schriftgemäßheit einer anderen Auffassung nicht negiere, ist zwar formal
zutreffend. Aber es ist falsch, daraus zu folgern, daß es noch eine
andere schriftgemäße Praxis geben könne (40 Vgl. dazu Fr. Reckinger, a.a.O., 39);
denn dann hätte - zunächst historisch betrachtet - das Konzil eine
Verurteilung der reformatorischen Auffassung nicht vornehmen können (die
Reformatoren hätten sich ja auf diese andere, von der Schrift gebotene
Möglichkeit berufen und damit die kirchliche Lehre ins Unrecht setzen
können).
Aber
es ist auch theologisch ausgeschlossen, daß die Offenbarung in einer
entscheidenden Frage, in der es um einen kontradiktorischen Gegensatz
geht (Eingehen einer neuen Ehe bei Eheruch oder Nichteingehen einer
solchen Ehe), mehrere Möglichkeiten offenlasse. Auch die nachfolgende
Interpretation des Tridentinums durch die Päpste schließt eine solche
Möglichkeit aus.
Auch
wenn der Traditionsbefund hinsichtlich der Frage nach Unauflöslichkeit
und Wiederverheiratung objektiv keinen Grund für die Annahme einer
Unsicherheit der Kirchenlehre bietet, so ist damit der theologische
Beweis für die innere Stringenz dieser Lehre noch nicht erbracht, der
von der Dogmatik zu leisten ist.
3. Dogmatische Grundgedanken aus der Einheit von Ehe - Kirche - Eucharistie
a)
Es genügt für die Erkenntnis der Sakramentalität der Ehe nicht, sie als
im "Grundsakrament der Kirche verwurzelt" zu bezeichnen, von woher den
Eheleuten "die unverbrüchliche Treue Gottes zugesprochen ist". (41:
So der Beschluß der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der
Bundesrepublik Deutschland "Christlich gelebte Ehe und Familie",
Heftreihe: Synodenbeschlüsse Nr. 11, hrsg.v. J. Homeyer, 7.)
Es
ist auch nicht vollauf genügend, zur Erklärung der eigentümlichen
Sakralität der Ehe darauf hinzuweisen, daß sich in ihr das Leben und
Wirken der Kirche verdichte. Unter Ausschöpfung der tiefsten
neutestamentlichen Aussagen über die Ehe in Eph 5,21 -33 (42:
vgl. dazu R. Schnackenburg, Die Ehe nach dem Neuen Testament, a.a.O.,
28ff., und H. Schlier, Der Brief an die Epheser, Düsseldorf (7) 1991,
252-280.) (eine Stelle, die heute bezeichnenderweise nur wenig
herangezogen wird) ist vielmehr zu ersehen: Die Ehe bildet das ganze
generelle Sakrament "Kirche" nach, sie formt es in spezieller Weise in
eine personal-individuelle Geschlechtsgemeinschaft aus.
Da
das "Ganzsakrament" Kirche aber wesentlich in der mysterienhaften und
doch auch zeichenhaften Verbindung zwischen Christus und seinem Leib
(den Gläubigen) besteht, ist die Ehe näherhin eine
wirklich-keitserfüllte Abbildung dieses Christus-Kirche-Mysteriums. Sie
ist "das Bild und die Teilhabe an dem Liebesbund Christi und der
Kirche". (43: II. Vatik. Gaudium et spes,nr.48.)
Ehe
ist so nach katholischem Glaubensverständnis eine besondere Ausformung
und Ausgliederung der Heilsgemeinschaft zwischen Christus und Kirche.
Sie kann deshalb vom Zweiten Vatikanischen Konzil, besonders sofern sie
ihre Fruchtbarkeit in der Familie entfaltet, auch als "Hauskirche" (44: Lumen gentium, nr. 11.)
bezeichnet werden. Darin tritt der ekklesiologische Charakter der Ehe
hervor, der im Vergleich zur ekklesiologischen Bedeutung der anderen
Sakramente einzigartig ist; denn kein anderes Sakrament ist in seiner
Struktur ein zwischenmenschlicher, personaler Bund.
Keines
kann deshalb die Vollendung des Erlösungswerkes, die in der bleibenden
Vereinigung Christi mit der Kirche besteht, so realistisch und intensiv
ausbilden, wie es die Ehe als Gemeinschaft vermag. Unter diesem Aspekt
ist sie eine besonders subtile Ausformung der in der Kirche Christi
weitergehenden Erlösungswirklichkeit.
Diese
im Sakrament ausgefaltete Erlösungswirklichkeit kommt wie bei jedem
Sakrament "objektiv" zustande, d. h. letztlich durch das Tun Christi,
durch welches das sakramentale Geschehen gültig wird, sofern die
Empfänger auf dieses Tun mit ihrem Willen eingehen. So ist ein einmal
gültig empfangenes Sakrament aufgrund seiner Wirkamkeit "ex opere
operato" immer gültig. Das hat nun für die Ehe, die nicht nur ein
"sacramentum in fieri", sondern auch ein solches "in esse" ist, eine
besonders tiefgehende Bedeutung.
Die
Wirkung Christi bezieht sich im vollen Umfang auch auf die
weitergehende Ehe. Dies ist aber nicht allein aus der "objektiven"
Wirksamkeit auch dieses Sakramentes zu erweisen, sondern auch aus seiner
inneren gnadenhaften Ausstattung, wobei nicht sogleich und
ausschließlich an die heiligmachende Gnade als die spezifische gratia
sacramentalis zu denken ist (die tatsächlich fehlen kann).
Weil
nämlich in diesem Sakrament das Abbild der Einheit von Christus und
Kirche ausgeformt wird, der Abbildcharakter aber durchaus realistisch
als Übertragung des unauflöslichen Verhältnisses Christi zu seiner
Kirche verstanden werden muß, ergibt sich daraus als erste Wirkung die
Unauflöslichkeit des Ehebandes.
Diese
stark rechtlich gehaltene Formulierung hat einen durchaus
theologisch-heilshaften Sinn. Sie besagt, daß Christus hier dem Bunde
zweier Menschen eine objektive Qualifikation mitteilt, die die Ehegatten
mit ihrem freien Willen übernehmen. (45: vgl. dazu M.
Schmaus, a.a.O., 522f.; H. Volk, Von der sakramentalen Gnade der Ehe,
a.a.O., 77; I.Fr.Görres, Was Ehe auf immer bindet, Berlin 1971, 52.)
Die
Unauflöslichkeit der sakramentalen Ehe resultiert also nicht allein und
erstlich aus einem intersubjektiven Geschehen zwischen den beiden
Partnern, sondern aus der Schaffung der Gleichbildlichkeit der
Christus-Kirche-Einheit, sofern diese von den betreffenden Personen in
Freiheit angenommen wird.
Es
ist nun von seiten Christi unmöglich, diese Gleichbildlichkeit, die auf
der Ebene der Realität von "res et sacramentum" liegt, jemals
zurückzunehmen. Es ist aber genauso unmöglich, daß sie legitimerweise
von den Eheleuten zurückgenommen werden könnte.
An
dieser Stelle gewinnt nun auch der interpersonale Akt des
Konsensaustausches oder des ehelichen Treuegelöbnisses seine
anthropologische und theologische Bedeutung. Mit der Notwendigkeit
dieses Konsenses und der dahinterstehenden Intention ist zunächst der
heute oft erhobene Einwand abgewehrt, daß es für christliche Brautleute
einen Automatismus zwischen Ehe und Taufe gebe. Auch ein Getaufter
empfängt das Ehesakrament nicht, wenn er keine qualifizierte Intention
und keine eindeutige Willenserklärung setzt.
Bezüglich
der Bedeutung dieses Willensentscheides ist nun ebenfalls zu erkennen,
daß er legitimerweise niemals mehr zurückgenommen werden kann und daß
die Unauflöslichkeit der Ehe auch "von unten her", d.h. auch
anthropologisch begründet ist.
Allen
personalen Entscheidungen, die den Mitmenschen in seinem Wesen und in
seinem Kern betreffen, ist nämlich ein Ausschließlichkeits- und ein
Totalitätsmoment eingesenkt, das solche Entscheidungen sittlich
unwiderrufbar macht. Die ethische Entscheidung zur totalen Hingabe an
den anderen kann weder sachlich noch zeitlich begrenzt sein, sonst wäre
sie nicht total.
Von
hier aus läßt sich auch schon der Widerspruch nachweisen, der in der
Behauptung liegt, daß bei einer Wiederverheiratung (immer unter der
Vorraussetzung des noch lebenden früheren Ehepartners verstanden) ein
ethisch gleichwertiger Akt der Hingabe geleistet werden könne wie bei
der ersten Eheschließung; denn ein Akt der Totalhingabe an einen
Menschen kann nicht ein zweites Mal und nicht gegenüber einem zweiten
Menschen geleistet werden.
Die
Behauptung von der gleichwertigen oder gar tieferen Bindung einer
zweiten "Ehe" scheitert am Totalitäts- und Ausschließlichkeitsanspruch
des ersten Ehegelöbnisses. So wird eine Verschränkung der Seinsgründe
für die Unauflöslichkeit der Ehe sichtbar, in der sich die von der
Heilsordnung und von Christus herkommende Motivation mit der aus der
anthropologischen Ordnung kommenden Begründung (die ja von vornherein
auf die Heilsordnung ausgerichtet ist) innerlich verknüpft. (46: vgl. dazu J. Ratzinger, in: Theologie der Ehe, 111.)
Beide
Motivationen sind aus dem Wesen des Christusereignisses und seiner
bleibenden Vergegenwärtigung auch im Ehesakrament abzuleiten: Die
unauflösliche Entscheidung Christi für die Menschheit und zumal für
seine Kirche findet ihre Ausweitung in der Entscheidung zweier Menschen
füreinander.
An
dieser Stelle wird etwas vom Wesen des katholischen Christentums
deutlich, zu dem an hervorstehenden Punkten unaufhebbare Entscheidungen
gehören, so in der Taufe, im Lebenszeugnis für Christus aber auch in den
sogenannten Standessakramenten des Priestertums und der Ehe.
Freilich
wird dieser Argumentation heute häufig widersprochen mit dem Hinweis
auf die personale Liebe der Eheleute, die zum Wesen der Ehe gehöre und
die auch "sterben" könne. (47: G. Sartory-Reidick, Kann
die katholische Kirche die Ehescheidung dulden?, in Ehe (Zentralblatt
für Ehe- und Familienkunde 6) 50. Vgl. R. Gall, Fragwürdige
Unauflöslichkeit der Ehe, Würzburg 1970, 172.)
Diese
Auffassung (die im Grunde in der Kirche, welche die Unauflöslichkeit
der Ehe festhalten möchte, nicht diskutiert werden müßte) verkennt
jedoch gänzlich den spezifischen Charakter der ehelichen Liebe, die von
wesentlich anderer ontologischer Qualität und Dignität ist als sinnliche
Zuneigung und seelische Affinität.
Diese
Liebe ist ein hoher sittlicher Akt der Hingabe an die andere Person in
ihrer gottgesetzten Einmaligkeit und Würde. Je höher aber die Qualität
und Dignität eines Liebesaktes in der Ordnung der Liebe steht, um so
mehr ist dieser Akt mit der Treue zur anderen Person verknüpft. So
gehört die Treue zur Substanz der ehelichen Liebe. Sie findet ihren
Ausdruck in den Gütern der Ehe (vor allem in der "fides" und im
"sacramentum").
Das
ist ein objektiver Ausdruck, der auch dann sittlichen Bestand hat und
verpflichtend bleibt, wenn die sinnlich-seelische Zuneigung schwindet.
So wichtig die menschliche Liebe für die vollkommene
natürlich-übernatürliche Ehe auch ist, so kann sie doch nicht als Wesen
der Ehe, zumal nicht der sakramentalen Ehe ausgegeben werden. Sie ist
integrierender Teil, bei dessen Ausfall das Wesen als solches nicht
zerstört wird.
Anders
würde nicht nur das natürliche Ethos der Ehe verletzt, sondern auch die
sakramentale Gabe Gottes in Jesus Christus in die Verfügung der
Menschen gestellt, was dem sakramentalen Denken völlig widerspräche.
Diese
spezifische Ausgliederung des universalen Christusgeheimnisses "Kirche"
ist gewiß nicht als staunenerregendes Wunder göttlicher
Heilsmöglichkeiten erdacht. Es hat selbst heilsökonomische Bedeutung. Es
soll das Heil in einer dem Menschen besonders angepaßten, in der Natur
vorgegebenen und wegen ihrer Subtilität besonders verletzlichen (durch
die Sünde tatsächlich auch verletzten) Ordnung fortzeugen.
Deshalb
liegt der Sinn der Ehe nicht in einer zweiten Darstellung des Geheimnisses der Kirche (mit den sich daraus ergebenden Gnadenwirkungen
für die Ehepartner), sondern in der Fortführung der Heilswirklichkeit,
im Aufbau des Gottesreiches von einzelnen kleinsten Gemeinschaften und
Zellen her.
So
ergibt sich eine innere Verschränkung von Ehe und Kirche, die sowohl
seinshaften wie auch tathaften Charakter besitzt: Die Kirche trägt die
Ehe seinshaft, indem sie ihr als Urwirklichkeit zugrunde liegt, sie wird
aber auch ihrerseits von der sakramentalen Ehe getragen, insofern sie
ohne jene eine Vollkommenheit entbehrte.
Die
Kirche erfüllt die Ehe aber auch tathaft mit der aus ihrer
Lebensverbindung mit Christus fließenden Gnade; sie erfährt jedoch auch
umgekehrt durch die Ehe eine Vervollkommnung, die dem sich vollendenden
Leibe Christi notwendig ist. Ehe und Kirche sind demnach als spezifische
"Bundes-" und "Gemeinschaftssakramente" in einer unzertrennbaren Weise
ineinander verschränkt.
Das
Band, das Christus und die Kirche umschließt, schlingt sich in Form
einer verkleinerten Schleife auch um die Ehe. Das hat nun eine
einschneidende Konsequenz für die faktisch aufgegebene Ehe. Wenn die
Gemeinschaft zerstört ist (was in formeller Weise durch eine
Wiederverheiratung geschieht), reißt beim katholischen Christen auch das
Band zur Kirche (im Bereich der tätigen Gliedschaft), weil das eine
Band wesentlich mit dem anderen zusammenhängt, so daß jede Störung der
ehelichen Gemeinschaft sich auch auf die Verbindung mit der Kirche
auwirkt.
Für
den ehelichen Menschen ist deshalb Gemeinschaft mit der Kirche nicht
anders möglich als unter grundsätzlicher Wahrung des ehelichen Bandes.
b)
Das über das Ganzsakrament "Kirche" in seiner Gemeinschaftsstruktur
Gesagte empfängt eine weitere Überhöhung durch den Aufweis des inneren
Bezuges zwischen Kirche und Eucharistie. Die Kirche kann nach der
gesetzten Ordnung nur deshalb als mystisch-zeichenhafte Einheit zwischen
Christus und den Gläubigen bezeichnet werden, weil es die Eucharistie und den eucharistischen Leib Christi gibt.
Der
eucharistische Leib, in dem Christus sich realsakramental der Kirche
hingibt, bewirkt erst die vollkommene Einigung der Kirche als dem
"mystischen" Leib Christi. Es ist eine ursprüngliche Glaubensüberzeugung
der Kirche, daß die Eucharistie die in der Taufe und im Glauben
geschlossene Gemeinschaft der Kirche aufs neue bezeichnet, aber auch von
neuem bewirkt.
Immer galt die Eucharistie als das "sacramentum unitatis" und als "vinculum caritatis" schlechthin. (48: So Augustinus, In ev. Joh. tr.26,13 (PL 35,1613).)
Das neuerliche Bewirken der Gemeinschaft ist als höchste Steigerung der
Einheit der Gläubigen zu verstehen, als intensivstes Zusammenwachsen
der Glieder des Leibes untereinander wie mit ihrem Haupt.
Die
Lebensverbundenheit der Gemeinde muß verständlicherweise ihre höchste
Intensivierung in dem Geschehen erfahren, in dem sich Christus als Opfer
der Kirche hingibt und die Kirche selbst, mit dem Haupt verbunden, sich
ebenfalls zum Opfer darbringt; denn "euer eigenes Geheimnis empfanget
ihr. Ihr antwortet Amen zu dem, was ihr selbst seid und unterschreibt es
durch diese Antwort." In der Eucharistie wird "das Geheimnis unserer
Einheit und unseres Friedens auf seinem Tisch konsekriert". (49: Augustinus, Sermo 272 (PL 38, 1247f.).)
Deshalb ist die Eucharistie nicht nur unter individuellem Aspekt "Quelle und Höhepunkt des ganzen christlichen Lebens". (50: Lumen gentium, 1.)
Sie wird auch unter sozialem Aspekt zum Brennpunkt des christlichen
Daseins, in dem sich alle Linien sammeln und zum höchstmöglichen
Ausdruck der Gemeinschaft verbinden. Im Vollzug der Eucharistie wird
deutlich, daß die Kirche vorzüglich Kommuniongemeinschaft ist.
In
diesem Geschehen tritt ihr Gemeinschaftscharakter nicht nur der
Intensität, sondern auch dem Umfang nach am vollkommensten in
Erscheinung; denn in der Feier der Eucharistie wird die Kirche auch in
der Einheit ihrer Ordnungen sichtbar, als Einheit des Glaubens, des
allgemeinen und besonderen Priestertums wie als Einheit des Amtes und
der Leitung.
So ist die Eucharistie der höchstmögliche diesseitige Ausdruck der inneren und sichtbaren (sakramentalen) Einheit der Kirche.
Da
die Gnade dieser Einheit vom Gläubigen auch die höchstmögliche
Disposition erfordert und die fundamentale Einheit mit der Kirche
voraussetzt, war es beständiger Glaube der Kirche, daß an dieser Feier
weder Sünder noch die Schismatiker oder Häretiker teilnehmen könnten,
ein Gedanke, der heute dort zu verblassen beginnt, wo die Eucharistie in
unklarer Weise als ein per se sündentilgendes Sakrament ausgegeben
wird.
Dagegen
ist eine aus dem Wesensverständnis der Eucharistie kommende Wahrheit,
daß nur die würdigen Glieder der Gemeinschaft am Tisch des Herrn
teilnehmen können. Deshalb war in der alten Kirchenbuße der Ausschluß
gegenüber den Häretikern und Schismatikern, die wegen des Mangels an dem
rechten Glauben oder der Nichtanerkennung der hierarchischen Führung
von der aktiven Kirchengemeinschaft getrennt waren.
Es
war und ist Glaube der Kirche, daß das höchste Zeichen der
Gemeinschaft, die Eucharistie, von denen nicht gesetzt werden kann, die
auf der Ebene des sichtbar Zeichenhaften nicht die fundamentale und
volle Kirchengliedschaft besitzen.
Derselbe
Grundsatz verwehrt es auch, die Eucharistie etwa als Mittel zur
Erreichung einer noch nicht vorhandenen höheren Einheit zu benutzen. Das
Höchste innerhalb einer Ordnung kann nicht Mittel zum Zweck für etwas
angeblich Höheres werden, das es in der sichtbar zeichenhaften Ordnung
nicht mehr geben kann.
c)
Wenn die Eucharistie der höchste Gemeinschaftsakt der Kirche ist, wenn
sich die Kirche in ihr gleichsam zusammenfaßt und in höchster
Konzentration verwirklicht, so gilt das auch für die Kirche als
Organismus, der aus vielen Teilorganismen und kleineren Gemeinschaften
gebildet ist.
Deshalb
hat es einen theologischen Grund, wenn kirchliche Teilgemeinschaften
(Orden, religiöse Kommunitäten u.ä.) ihr Lebenszentrum in der
gemeinsamen Eucharistiefeier suchen; denn als höchstem
Gemeinschaftsausdruck eignet der Eucharistie naturgemäß auch die
Fähigkeit, jede kirchliche Gemeinschaft (und nicht nur den einzelnen) zu
adeln, in ihrer Würde zu erhöhen, in ihrem Bestand zu festigen und zu
verinnerlichen.
Das
gilt in besonderer Weise von einer Gemeinschaft, die selbst im engsten
Sinne ekklesiologischen Charakter besitzt, die eine Ausformung des
Universalsakramentes Kirche und ein wesensnotwendiges Organ der Kirche
darstellt.
Deshalb
ist die Wesensbeziehung von Eucharistie und Ehe immer gesehen worden.
Sie hat auch einen gewissen äußeren Ausdruck gefunden in dem früher
geübten Ritus der Eheschließung in Verbindung mit der Brautmesse, dessen
heutiges Zurückgehen auch nicht nur auf soziologische Änderungen
zurückzuführen ist.
Die
wesentliche Verbindung, die zwischen Eucharistie und Ehe besteht, kann
außer der schon genannten ekklesiologischen Begründung noch mit anderen
Argumenten aufgewiesen werden. So besteht eine tief innere Affinität
zwischen der Verleiblichung des geistförmigen Christus in der
Eucharistie und der Verleiblichung der Liebe in der Ehe, die aus der
Kraft des Sakramentes zugleich auch zur Vergegenwärtigung des Leiblichen
führen soll.
Der
Opfercharakter der Vergegenwärtigung Christi prägt sich auch im
Opfercharakter der Ehe aus, die so über die Anerkennung des Kreuzes zu
einem Heilsgeschehen für die Gatten wie für die Kirche und Welt werden
soll. Aus solchen seinshaft ontischen (und nicht nur aus aszetischen
Gründen) hat das Glaubensbewußtsein die Eucharistie immer als den
entscheidenden Kraftquell der sakramentalen Ehe betrachtet, aber auch
umgekehrt daran festgehalten, daß die sakramentale Ehe zur lebendigen
Realisierung des eucharistischen Opfers beiträgt; denn in der
sakramentalen Ehe findet sich nicht nur ein realistisch-lebensmäßig
erfülltes Abbild der Hingabe Christi an seine Braut, sondern die freud-
aber auch opfervolle Hingabe der Gatten in Ehe und Familie strahlt auch
auf die Realität des eucharistischen Opfers der Kirche zurück.
In
diesem Rückbezug wird das Opfer der Gläubigen von einem bestimmten
Stand der Kirche mit lebensmächtiger Realität erfüllt, so daß hier in
besonders realistischer Weise ein Stück menschlichen Lebens mitgeopfert
wird.
So
ist gerade die Teilnahme christlicher Eheleute am Opfer der Kirche ein
unersetzlicher Beitrag zur lebensmäßigen Realisierung des
eucharistischen Opfergeschehens, dessen Ausbleiben die Kirche um einen
spezifischen Beitrag ärmer machen müßte.
Vor
allem aber von der Darstellungsfunktion der Eucharistie läßt sich für
die innere Verbindung beider Sakramente ein wesentliches Argument
gewinnen. Weil die Eucharistie die Kirche als den Leib Christi insgesamt
realsymbolisch bezeichnet und darstellt, muß sie dies auch gegenüber
der sakramentalen Ehe tun, zumal wenn die Eheleute selbst am Opfer
teilnehmen.
Im
eucharistischen Opfergeschehen wird dann auch die "Hauskirche", welche
die Ehe bildet, als Gnadenzeichen dargestellt, real versinnbildlicht und
- weil es sich immer um eine wirksame Darstellung handelt - genauso wie
die Kirche aufs höchste konkretisiert, in ihrer Einheit bestärkt und in
ihrer Christusverbindung intensiviert.
Es
ist ein theologisch folgerichtiger Gedanke, daß jenes Geschehen,
welches die "Großkirche" zur höchsten Selbtverwirklichung erhebt, auch
die "Hauskirche" zu ihrer vollkommensten übernatürlichen
Selbstverwirklichung führen muß.
Wegen
des innerwesentlichen Zusammenhangs von Kirche, Eucharistie und Ehe
müssen alle Vorzüge, die das Verhältnis von Kirche und Eucharistie
qualifizieren, auch auf das Ehesakrament übertragen werden, und dies
nicht in metaphorischem Sinne, sondern in sakramental-seinshafter Weise,
die objektiv zur Wirkung kommt, selbst wenn christliche Eheleute um
diese Zusammenhänge nur in einer Art von fides implicita wissen.
d)
Diese seinshaften Zusammenhänge gelten natürlich nur für die
sakramentale Ehe, die in ihrem Bestand unangetastet ist, und nicht für
ein nichtsakramentales "eheähnliches" Geschlechtsverhältnis.
Von
diesem sakramentalen Zusammenhang her kann nun aber auch umgekehrt die
innere Unmöglichkeit eines Eucharistieempfanges von geschiedenen
Wiederverheirateten erwiesen werden. Die Eucharistie kann keine Geschlechtsgemeinschaft bezeichnen, konkretisieren und festigen, die keine sakramentale Ehe ist.
Wenn
ihr das faktisch dennoch zugemutet wird, vollzieht sich ein Vorgang,
der einer "simulatio sacramenti" ähnlich ist; denn die Eucharistie kann
in diesem Falle das nicht vorhandene Eheband nicht bezeichnen,
darstellen oder intensivieren; aber auch die in einer ungültigen
"eheähnlichen" Verbindung Lebenden können diese ihre nichtkirchliche
Gemeinschaft nicht in der Eucharistie darbringen oder in das Opfer
Christi einbeziehen.
Es
ist auch nicht zu sehen, wie ihnen (oder einem von ihnen) diese
Teilnahme an der Eucharistie die Gnade des Sakramentes spenden soll;
denn schon nach patristischer Auffassung (Augustinus) ist die
letztintendierte Wirkung der "caro Christi" der "spiritus Christi", d.
h. die geistige Gemeinschaft mit Christus und seinem mystischen Leibe.
Da aber die betreffenden Menschen die vorausgehende Einheit mit der
Kirtche nicht besitzen, kann ihnen auch die Vertiefung und
Intensivierung der Einheit durch den Empfang der "caro Christi" nichts
nützen. Sie empfangen, unter dogmatischer Perspektive gesehen, die "caro
Christi" in einem nur materialen Sinne.
Einen
solchen Empfang kann die Kirche aus dogmatischen Gründen nicht
erlauben. Sie würde damit in einem ontologischen Sinn unwahrhaft handeln
und die sakramentale Ordnung, die sie in ihrem Wesen nicht ändern kann,
umstoßen.
4. Einwände gegen die dogmatische Lehre
a)
Nun scheint die dogmatische Argumentation an Kraft zu verlieren, wenn
sie auf die subjektive Ebene verlagert und mit der persönlichen
Situation der betreffenden Gläubigen in Zusammenhang gebracht wird.
Hier
kann zunächst der Einwand aufkommen, daß die Sünde oder Schuld der
zurückliegenden Auflösung der Ehe wie jede Sünde bereut und damit vor
Gott aufgearbeitet werden kann, woraus sich dann die Zulassung zur
Eucharistie wie von selbst ergibt. Vor allem wenn zu dieser Reue der
gute Vorsatz hinzutritt, allen Schaden bezüglich der menschlich
gescheiterten ersten Ehe nach Kräften wiedergutzumachen (auch wenn dies
faktisch, wie in vielen anderen Fällen, nicht gelingt), scheint die
Disposition für den Kommunionempfang gegeben und die Zurückweisung nicht
mehr gerechtfertigt.
Aber
das eigentliche Problem liegt nicht in dem moralischen Verhältnis des
Wiederverheirateten zu seiner ersten Ehe, deren Zerrüttung ja sogar
völlig schuldlos zustande gekommen sein kann, so daß gar keine Reue
gefordert ist.
Die Sünde, die das eigentliche Problem bildet, besteht für einen katholischen Christen in der gegen das Gesetz Gottes und das Gebot der Kirche geschehenen Wiederverheiratung und der Usurpierung einer zweiten Ehe.
Nun
gibt es freilich auch hier die Möglichkeit einer wirklichen Bereuung
und Wiedergutmachung. Diese müßte aber als inneres Wesensmoment die
bewußte Abkehr von der gegenwärtigen geschlechtlichen Gemeinschaft in
sich schließen, weil nur so das Wesen dieser spezifischen Sünde
getroffen werden könnte.
Aber
die Befürworter der Zulassung zur Eucharistie halten eine solche
Konsequenz aus menschlich-psychologischen Gründen für unzumutbar. Sie
führen gelegentlich auch ins Feld, daß die Kirche eine solche Forderung
gar nicht verantworten könne, weil sie damit die neue eheähnliche
Gemeinschaft gefährde.
Damit
ist aber das Argument von der Möglichkeit einer Reue, die sich auf die
in diesem Zusammenhang spezifische Sünde des Eingehens und der
Fortführung einer neuen Geschlechtsgemeinschaft bezieht, aufgegeben.
Die
Behauptung der "Unzumutbarkeit" der Forderung nach Auflösung dieser
Gemeinschaft trägt in sich auch die Feststellung der Unzumutbarkeit der
für diese bestimmte Sündhaftigkeit geforderten tätigen Reue. Die Kirche,
die dieser Argumentation auch nur faktisch nachgeben würde, müßte den
theologischen Widerspruch einbeziehen, daß es Kommunionempfang trotz
schwerer unbereuter Sünde gibt.
b)
Ein weiterer Einwand erfolgt aus dem Bereich der Gewissensproblematik.
Hier wird behauptet, daß das Gewissen des einzelnen Gläubigen über
Sündhaftigkeit oder Rechtheit des neuen ehelichen Verhältnisses und
damit auch über den Kommunionempfang entscheiden könne.
Hinter diesem Argument verbirgt sich die heute weitverbreitete Unsicherheit über Wesen und Funktion des Gewissens.
Bei
der Bestimmung des Wesens und der Funktion des Gewissens ist davon
auszugehen, und streng im Blick zu behalten, daß es sich beim Gewissen
um ein natürliches, aktuelles und subjektives (praktisches) Urteilen handelt. (51: vgl. dazu J. Stelzenberger, Gewissen, Paderborn 1961, 38f)
Von der Natürlichkeit des Gewissens her ist die Folgerung unabweislich, daß das Gewissen nicht bezüglich übernatürlicher
Wahrheiten und Ordnungen (wozu auch die Ehe gehört) urteilen kann. Bei
der Vorlage einer übernatürlichen, geheimnishaften Wahrheit kann zwar
ein Urteil über die Sittlichkeit der Annahme erfolgen, d. h. es kann
etwa darüber befunden werden, ob die Annahme aus lauteren oder
unlauteren Motiven erfolgt. Die Stellungnahme der Glaubenswahrheit
gegenüber erfolgt aber im Glauben oder im Unglauben, nicht
im Gewissen. Das Gewissen kann die Glaubenseinsicht nur auf der Ebene
menschlicher Sittlichkeit konkretisieren und befestigen. (Anm. von Admin: vgl. Dietrich v. Hildebrand: hier)
Ebenso ist auf den Charakter des Gewissens als aktuelle und subjektive Funktion
des praktischen Urteils zu achten. Seine Aktualität ernst nehmend, muß
man bezüglich der Eheproblematik folgern: Es kann durchaus den Fall
geben, daß sich ein geschiedener Verheirateter beim Eingehen seines
neuen "eheähnlichen" Verhältnisses auf einen positiv lautenden
Gewissensentscheid stützt und daß er diesen Entscheid "aktuell" dann und
wann wiederholt. Sobald ihm aber von der Kirche bedeutet wird, daß
dieser Entscheid gegen die natürliche wie gegen die übernatürliche
Ordnung verstößt, so tritt beim Festhalten an der eigenen subjektiven
Überzeugung etwas völlig Neues zutage: Ein solcher Mensch folgt nicht
mehr seinem Gewissensspruch, der ja immer nur aktuell ergeht, er folgt
einer bleibenden Wertordnung, die er für sich als die angemessene
erkennt.
Wenn
die Kirche dieser Haltung stattgeben und die Kommuniongemeinschaft
erlauben würde, gäbe es in der Kirche Eheleute, die die Unauflöslichkeit
der Ehe mit allen ihren bisweilen bis zur menschlichen Tragik
reichenden Konsequenzen um der göttlichen Wertordnung willen festhalten,
und andere, die überzeugt einer anderen Wertordnung folgen.
Hier stehen sich tatsächlich nicht mehr zwei verschiedene Gewissensentscheidungen gegenüber (was auch schon für das Wesen der Kirche manche peinliche Frage zuließe), sondern zwei veschiedene Wert- und Glaubensordnungen. Es stehen sich im Grunde Glaube und Unglaube (oder Glaubensmangel) gegenüber.
Die Kirche kann es nicht zulassen, daß in ihr völlig verschiedene Wertordnungen Geltung haben und verschiedene Glaubensauffassungen gleichberechtigt nebeneinander stehen. Es ist dann nicht nur die Gefahr gegeben, daß die leichtere Praxis zahlenmäßig die Oberhand gewinnt, sondern daß aus dem materiellen Unglauben ein formaler wird.
Die Kirche könnte sich aber auch bei Gleichstellung des Glaubens mit dem materiellen Unglauben nicht mehr als Gemeinschaft der Glaubenden, der an einem Glauben Festhaltenden (vgl. Eph 4,5) bezeichnen.
c)
Um den menschlich harten Konsequenzen der dogmatischen Lehre zu
entgehen, erfolgt in diesem Zusammenhang vielfach der Rekurs auf die
"Barmherzigkeit Gottes", die nicht durch die starre institutionelle
Ordnung der Kirche gebunden werden könne.
Ein
ähnlich gehaltenes Argument beruft sich auf die im orthodoxen Bereich
verwendete "oikonomia" (Zuteilung; angewandte Barmherzigkeit), ein
Begriff, der wegen seiner Unschärfe besser außerhalb der Diskussion
bleiben sollte.
Was
den Rekurs auf die göttliche Barmherzigkeit angeht, so kann er nicht
als sakramenttheologisches Argument anerkannt werden. Rein formal schon
wäre dagegen geltend zu machen, daß die sakramentale Ordnung insgesamt ein
Werk der göttlichen Barmherzigkeit ist und daß sie nicht mit Berufung
auf die gleiche göttliche Barmherzigkeit aufgehoben werden kann.
Zudem
ist gerade nach katholischem Verständnis die Heilsökonomie so geordnet,
daß sie immer auch ein Mittun der Menschen, an ihre Disposition wie an
gewisse objektive Bedingungen gebunden ist. Eine bedingungslose Berufung
auf die göttliche Barmherzigkeit könnte die Existenz einer Heilsordnung
und einer Kirche insgesamt zur Bedeutungslosigkeit degradieren.
Es
ist an dieser Stelle der Erwähnung wert, daß in der patristischen
Theologie, und zwar sogar in sakramenttheologischem Zusammenhang, an
einem bestimmten Problempunkt ebenfalls die Berufung auf Gottes
Barmherzigkeit erfolgte. Das geschah an der Stelle, wo die Kirche mit
ihren Mitteln dem Sünder nicht mehr beizukommen vermag, wie im Falle
derjenigen, die sich nicht der öffentlichen Buße stellten und womöglich
noch kommunizierten. Diese Kirchenglieder überließ die alte Kirche der
"harten Barmeherzigkeit Gottes" (Augustinus).
Das
war aber gerade kein Appell an die Kirche zwecks Zulassung zum
Sakrament, sondern die Kundgabe eines Vertrauens auf eine (wenn auch
harte) außersakramentale Wirksamkeit Gottes in Fällen, wo die
sakramentale Ordnung und ihre Möglichkeiten ausgeschöpft sind.
Die
heutige Berufung auf die "Barmherzigkeit Gottes" zum Zwecke der
Zulassung zur Eucharistie ist aber nicht nur von der Sakramentenlehre
her abzuweisen, sondern auch vom Gottesglauben her. Hinter dieser
Berufung steht nämlich ein (auch in der heutigen Frage nach Buße und
Gericht und letztlich auch nach dem endgültigen Heil zutage tretendes)
"hominisiertes" Gottesbild, nach welchem Gott im Grunde nichts anderes
vermag als zu verzeihen.
Hier
kommt ein reduzierter Gottesglaube zum Vorschein, der die
geheimnishafte Größe Gottes auf das Mitleid beschränkt. Demgegenüber ist
dann festzuhalten, daß zum Geheimnis Gottes auch seine fordernde
Heiligkeit und Gerechtigkeit gehört.
Wer diese "Attribute" nicht beachtet, kann im Grunde den Menschen auch die Barmherzigkeit Gottes nicht nahebringen.
Die
genannten Einwände sind nicht von der Art, daß sie den inneren
Zusammenhang zwischen gültiger Ehe und Eucharistie (und d.h. auf der
Gegenseite die Nichtzulassung zur Eucharistie bei Vorhandensein eines
zweiten "eheähnlichen" Verhältnisses) entkräften könnten.
Sie
vermögen dies schon deshalb nicht zu leisten, weil sie nicht
dogmatischer Natur sind. Sie bedenken aber auch den moraltheologischen
Wesensbefund nicht, daß es in der katholischen Kirche keine legitime
Geschlechtsgemeinschaft außerhalb der gültigen Ehe geben kann. (52: vgl. Bischof J. Pohlschneider, Sittliche Normen christlicher Sexualerziehung in Schule und Elternhaus, Donauwörth 1976.)
Dieser
Grundsatz kann auch nicht durch die beste subjektive Disposition der in
einer solchen Gemeinschaft lebenden Partner paralysiert werden, es sei
denn, daß in diese Disposition der Verzicht auf die
Geschlechtsgemeinschaft aufgenommen ist.
Dieser
dogmatische Befund scheint vor allem gegenüber den betroffenen Christen
hart und pastoral wenig situationsgemäß zu sein. Aber andererseits ist
auch zu erkennen, daß das pastorale Bemühen um diese Gläubigen dadurch
nicht verunmöglicht oder gar unnütz wird. Im Gegenteil: Die pastorale
Aufgabe wird hier erst in ihrer ganzen Dringlichkeit und Weite offenbar.
Das
gleiche kann man von engagiert vorgetragenen pastoralen Erwägungen
nicht sagen, die für die betreffenden Gläubigen die Zulassung zu den
Sakramenten fordern. Dann wären diese ja den anderen Gläubigen in allem
gleichgestellt und nicht mehr Adressaten einer besonderen pastoralen
Sorge.
Man kann daran ersehen, wie sehr die rein pragmatischen Lösungen in die Gefahr des Selbstwiderspruches geraten.
Die
Problematik der betreffenden Gläubigen und ihrer Situation läßt sich
nicht pragmatisch lösen. Die "Lösung", die auf weite Sicht anzustreben
ist (die aber, wie bei vielen menschlich-religiösen Existenzproblemen,
keine vollkommene Ausmerzung von Last und Not erbringen kann), liegt in
einer tieferen Verkündigung des Geheimnis-, des Erlösungs-, aber auch
des Kreuzcharakters christlicher Ehe.
Vor
der Gefahr "praktischer" Lösungen sollte man die Augen nicht
verschließen. Zumal wenn die Zahl solcher "eheähnlicher" Verhältnisse in
Zukunft größer werden sollte (wie von den Statistikern immer wieder
gesagt wird), müßte die Zulassung der geschiedenen Wiederverheirateten
zur Eucharistie eine tiefgehende Dissoziierung in den Glauben und das
Glaubensleben der Kirche hineintragen.
Freilich
wird diese Gefahr nur von denjenigen als solche gesehen, und empfunden
werden, die die Integrität auch des dogmatischen Lehrglaubens als ein
wesentliches Gut der Kirche verstehen und hier keine Abstriche gelten
lassen.
So
weist diese Fragestellung auf ein tiefer liegendes Problem hin, das
heute untergründig viele Auseinandersetzungen in der Kirche bestimmt. Es
liegt genauerhin in der Frage, welcher Wert dem lehrhaften Glauben und
seiner Durchsetzung in der Praxis zukommt.
Wenn
an dieser Stelle Konzessionen gemacht werden, erledigt sich natürlich
auch das hier behandelte Problem. Wenn man dazu bereit ist, sollte man
aber auch weiterfragen und zusehen, wie vieles andere im Glauben und
Leben der Kirche "erledigt" werden wird.
Leo Scheffczyk
(1) Aus der reichhaltigen Literatur seien nur einige neuere Untersuchungen genannt: P.Adnès, De Indissolubilitate matrimonii apud Patres. Opiniones recentiores et observationes, in: Periodica 61 (1972) 196-223; W.Aymans, Die Sakramentalität christlicher Ehe in ekklesiologisch-kanonistischer Sicht, in: TThZ 83 (1974) 323-333; A.Hopfenbeck, Privilegium Petrinum. Eine rechtssprachliche und rechtsbegriffliche Untersuchung, München 1975; P.F.Palmer, Was not tut: eine Theologie der Ehe, in: "Communio" 3 (1974) 402-420; J.Pohlschneider, Sittliche Normen christlicher Sexualerziehung in Schule und Elternhaus, Donauwörth 1976; G.Pelland, De controversia recenti relativa ad Testimonium Traditionis de divortio, in: Periodica 62 (1973) 413-421; ders., De Contextu Canonis Tridentiniet Argumenta Traditionis de Divortio, in Periodica 63 (1974) 509-534; Fr. Reckinger, Wiederverheiratete Geschiedene eucharistiefähig?, in: MThZ 24 (1973) 36-54; H.Schauf, Die Zulassung der geschiedenen Wiederverheirateten zu den Sakramenten, in: Theologisches Nr. 67, Nov.1975. Zum Ganzen vgl. auch: Ansprache Pauls VI. an die Mitglieder der Römischen Rota vom 9. Februar 1976, in: AAS 68 (1976) 204-208.
(2) Zu diesem in der katholischen Theologie (trotz der einschlägigen Untersuchungen von G.Bauer [1963], L.v.Renthe-Fink [1982], R.Lauth [1966]) weithin unpräzise gebrauchten Begriff vgl. die kritischen Anmerkungen von A.Günthör, Wider die Aufweichung der Moral, in: H.Pfeil (Hrsg.), Unwandelbares im Wandel der Zeit, Aschaffenburg 1976, 277ff.
(3) Zu welchen extremen Auffassungen es dabei bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe kommt, zeigt paradigmatisch V.Steininger, Auflösbarkeit unauflöslicher Ehen, Graz 1968, 46ff.
(4) So Fr.Böckle, Sakramentaler Charakter der Ehe?: Sexualität ohne Tabu und christliche Moral, Gespräche der Paulusgesellschaft (hrsg. von E.Kellner), München 1970, 167f.
(5) Vgl. dazu H.Doms, Dieses Geheimnis ist groß. Eine Studie über theologische und biologische Sinnzusammenhänge, Köln 1960, 105f; M.Schmaus, Der Glaube der Kirche II, München 1970, 508ff; H.Volk, Christus alles in allen, Mainz 1975, 70-95.
(6) Die Formulierung dieses monistisch-naturalistischen Wirklichkeitsverständnisses und seine Verbindlichkeit auch für das christliche Denken ist u.a. zu finden bei H.Braun, Gesammekte Studien zum Neuen Testament und seiner Umwelt, Tübingen 1971, 302f.
(7) Wie sich dies selbst in qualifizierten theologischen Arbeiten geltend macht, zeigt etwa die Frage bezüglich der gescheiterten (und doch nicht auflösbaren) Ehe: "Besteht eine solche 'Ehe' nicht nur noch in dem Umstand, daß die Partner keine andere Ehe eingehen können?" Vgl. J.G.Gerhartz, Grundfragen kirchlicher Eherechtsreform, in: Zum Thema Ehescheidung, Stuttgart 1970, 8.
(8) Einen Überblick über die Diskussion bietet Kl.Reinhardt, in: Kl.Reinhardt/H.Jedin, Ehe-Sakrament in der Kirche des Herrn, Berlin 1971, 111, Anm. 1; ähnlich Fr.Reckinger, in: MThZ 24 (1973) 39ff.
(10) So P.Hofmann, Jesu Wort von der Ehescheidung und seine Auslegung in der neutestamentlichen Überlieferung, in: Concilium 6 (1970) 331.
(11) So R.Pesch, Die neutestamentliche Weisung für die Ehe, in: Zum Thema Ehescheidung, 36.
(12) Ders., Freie Treue. Die Christen und die Ehescheidung, Freiburg 1971.
(13) Das ist besonders bezüglich des Begriffes der "freien Treue" zu sagen, der weder mit der neutestamentlichen Freiheit als Haltung der je größeren Hingabe und Liebe zu vereinbaren ist noch mit einer logischen Begriffsbildung; denn entweder handelt es sich logisch um einen Pleonasmus (insofern Treue nie ohne Freiheit sein kann) oder um einen widersprüchlichen Begriff, wenn in ihm das Moment der Abkehr von dem Treueversprechen angelegt geehen wird.
(14) R.Schnackenburg, Die Ehe nach dem Neuen Testament, in: Theologie der Ehe, Regensburg 1972, 16. Zur Eheauffassung im Neuen Testament vgl. auch: A.Sand, Die Unzuchtsklausel in Mt 5,31.32 und 19,3-9, in: MThZ 20 (1969) 118-129; H.Baltensweiler, Die Ehebruchsklausel bei Matthäus, in: ThZ 15 (1959) 340-356; K.Haacker, Ehescheidung und Wiederverheiratung im Neuen Testament, in: ThQ 151 (1971) 28-38; R.Schnackenburg, Die Ehe nach der Weisung Jesu und dem Verständnis der Urkirche, in: Ehe und Ehescheidung. Diskussion unter Christen, Münchener Akademie-Schriften Bd.59, München 1972, 11-34.
(15) Ebd., 18.
(16) Die Ehe im Neuen Testament, Zürich 1967, 100f. Die Kritik dieser Theorie bei A.Sand, Die Unzuchtsklausel in Mt 5,31.32 und 19,3-9, in: MThZ 20 (1969) 126ff.
(17) Vgl. dazu R.Schnackenburg, a.a.O., 18.
(18) Vgl. Kl.Reinhardt, a.a.O., 9.
(19) G.Pelland, a.a.O., 413-421.
(21) Vgl. H.Crouzel, L'église primitive face au divorce. Du premier au cinquième siècle, Paris 1971, 127-248 (Kap. über Epiphanius 219-228).
(22) Epiphanius, Haereses, 59,4 (PG 41, 1926).
(23) Zur dogmatischen Tragweite der Aussage des Epiphanius vgl. M.Schmaus, a.a.O., II, 520.
(24) Basilius, Ep. 188 ad Amphilochium (PG 32, 674).
(25) De libello repudii c.2 (PG 51, 220).
(26) In Lc. VIII, n.2 (PL 15,1765).
(27) Ep.55, n3 (PL 22, 562f.).
(28) De nupt. et conc. I, c.10, n11 (PL 44, 420).
(29) In I Kor c.7, V.II (PL 17, 230).
(30) J.Auer, Die Sakramente der Kirche (Kl.Kath.Dogmatik von Auer und J.Ratzinger Bd.VII), Regensburg 1972, 256.
(31) Vgl. C.J.von Hefele, Conziliengeschichte nach den Quellen bearbeitet I, Freiburg 1873, 815; II, Freiburg 1875, 101.
(32) Vgl. dazu J.Fahrner, Die Geschichte der Ehescheidung im kanonischen Recht I, Freiburg 1903, 81ff.
(33) Ebd., 82f.
(34) Vgl. dazu E.Ewig, Kulmination und Wende der Karolingerzeit: Hdb. der Kirchengeschichte (hrsg. von H.Jedin) III/1, Freiburg 1966, 149f.
(35) Zum umstrittenen Brief Gregors II. am Bonifatius vgl. J.Auer, a.a.O., 256f.
(36) Vgl. dazu Kl.Reinhardt/H.Jedin, Ehe-Sakrament in der Kirche des Herrn, Berlin 1971, mit den reichen Belegen 111ff.
(37) So P.Huizing, La Disssolution du Mariage depuis le Concile de Trente, in: Revue de Droit Canonique 21 (1971) 127-145.
(38) Vgl. P.Fransen, Réflexions sur l'Anathème au Concile de Trente, in: Ephemerides Theologiae Lovanienses 29 (1953) 657-672.
(39) H.Jedin, a.a.O., 109.
(2) Zu diesem in der katholischen Theologie (trotz der einschlägigen Untersuchungen von G.Bauer [1963], L.v.Renthe-Fink [1982], R.Lauth [1966]) weithin unpräzise gebrauchten Begriff vgl. die kritischen Anmerkungen von A.Günthör, Wider die Aufweichung der Moral, in: H.Pfeil (Hrsg.), Unwandelbares im Wandel der Zeit, Aschaffenburg 1976, 277ff.
(3) Zu welchen extremen Auffassungen es dabei bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe kommt, zeigt paradigmatisch V.Steininger, Auflösbarkeit unauflöslicher Ehen, Graz 1968, 46ff.
(4) So Fr.Böckle, Sakramentaler Charakter der Ehe?: Sexualität ohne Tabu und christliche Moral, Gespräche der Paulusgesellschaft (hrsg. von E.Kellner), München 1970, 167f.
(5) Vgl. dazu H.Doms, Dieses Geheimnis ist groß. Eine Studie über theologische und biologische Sinnzusammenhänge, Köln 1960, 105f; M.Schmaus, Der Glaube der Kirche II, München 1970, 508ff; H.Volk, Christus alles in allen, Mainz 1975, 70-95.
(6) Die Formulierung dieses monistisch-naturalistischen Wirklichkeitsverständnisses und seine Verbindlichkeit auch für das christliche Denken ist u.a. zu finden bei H.Braun, Gesammekte Studien zum Neuen Testament und seiner Umwelt, Tübingen 1971, 302f.
(7) Wie sich dies selbst in qualifizierten theologischen Arbeiten geltend macht, zeigt etwa die Frage bezüglich der gescheiterten (und doch nicht auflösbaren) Ehe: "Besteht eine solche 'Ehe' nicht nur noch in dem Umstand, daß die Partner keine andere Ehe eingehen können?" Vgl. J.G.Gerhartz, Grundfragen kirchlicher Eherechtsreform, in: Zum Thema Ehescheidung, Stuttgart 1970, 8.
(8) Einen Überblick über die Diskussion bietet Kl.Reinhardt, in: Kl.Reinhardt/H.Jedin, Ehe-Sakrament in der Kirche des Herrn, Berlin 1971, 111, Anm. 1; ähnlich Fr.Reckinger, in: MThZ 24 (1973) 39ff.
(10) So P.Hofmann, Jesu Wort von der Ehescheidung und seine Auslegung in der neutestamentlichen Überlieferung, in: Concilium 6 (1970) 331.
(11) So R.Pesch, Die neutestamentliche Weisung für die Ehe, in: Zum Thema Ehescheidung, 36.
(12) Ders., Freie Treue. Die Christen und die Ehescheidung, Freiburg 1971.
(13) Das ist besonders bezüglich des Begriffes der "freien Treue" zu sagen, der weder mit der neutestamentlichen Freiheit als Haltung der je größeren Hingabe und Liebe zu vereinbaren ist noch mit einer logischen Begriffsbildung; denn entweder handelt es sich logisch um einen Pleonasmus (insofern Treue nie ohne Freiheit sein kann) oder um einen widersprüchlichen Begriff, wenn in ihm das Moment der Abkehr von dem Treueversprechen angelegt geehen wird.
(14) R.Schnackenburg, Die Ehe nach dem Neuen Testament, in: Theologie der Ehe, Regensburg 1972, 16. Zur Eheauffassung im Neuen Testament vgl. auch: A.Sand, Die Unzuchtsklausel in Mt 5,31.32 und 19,3-9, in: MThZ 20 (1969) 118-129; H.Baltensweiler, Die Ehebruchsklausel bei Matthäus, in: ThZ 15 (1959) 340-356; K.Haacker, Ehescheidung und Wiederverheiratung im Neuen Testament, in: ThQ 151 (1971) 28-38; R.Schnackenburg, Die Ehe nach der Weisung Jesu und dem Verständnis der Urkirche, in: Ehe und Ehescheidung. Diskussion unter Christen, Münchener Akademie-Schriften Bd.59, München 1972, 11-34.
(15) Ebd., 18.
(16) Die Ehe im Neuen Testament, Zürich 1967, 100f. Die Kritik dieser Theorie bei A.Sand, Die Unzuchtsklausel in Mt 5,31.32 und 19,3-9, in: MThZ 20 (1969) 126ff.
(17) Vgl. dazu R.Schnackenburg, a.a.O., 18.
(18) Vgl. Kl.Reinhardt, a.a.O., 9.
(19) G.Pelland, a.a.O., 413-421.
(21) Vgl. H.Crouzel, L'église primitive face au divorce. Du premier au cinquième siècle, Paris 1971, 127-248 (Kap. über Epiphanius 219-228).
(22) Epiphanius, Haereses, 59,4 (PG 41, 1926).
(23) Zur dogmatischen Tragweite der Aussage des Epiphanius vgl. M.Schmaus, a.a.O., II, 520.
(24) Basilius, Ep. 188 ad Amphilochium (PG 32, 674).
(25) De libello repudii c.2 (PG 51, 220).
(26) In Lc. VIII, n.2 (PL 15,1765).
(27) Ep.55, n3 (PL 22, 562f.).
(28) De nupt. et conc. I, c.10, n11 (PL 44, 420).
(29) In I Kor c.7, V.II (PL 17, 230).
(30) J.Auer, Die Sakramente der Kirche (Kl.Kath.Dogmatik von Auer und J.Ratzinger Bd.VII), Regensburg 1972, 256.
(31) Vgl. C.J.von Hefele, Conziliengeschichte nach den Quellen bearbeitet I, Freiburg 1873, 815; II, Freiburg 1875, 101.
(32) Vgl. dazu J.Fahrner, Die Geschichte der Ehescheidung im kanonischen Recht I, Freiburg 1903, 81ff.
(33) Ebd., 82f.
(34) Vgl. dazu E.Ewig, Kulmination und Wende der Karolingerzeit: Hdb. der Kirchengeschichte (hrsg. von H.Jedin) III/1, Freiburg 1966, 149f.
(35) Zum umstrittenen Brief Gregors II. am Bonifatius vgl. J.Auer, a.a.O., 256f.
(36) Vgl. dazu Kl.Reinhardt/H.Jedin, Ehe-Sakrament in der Kirche des Herrn, Berlin 1971, mit den reichen Belegen 111ff.
(37) So P.Huizing, La Disssolution du Mariage depuis le Concile de Trente, in: Revue de Droit Canonique 21 (1971) 127-145.
(38) Vgl. P.Fransen, Réflexions sur l'Anathème au Concile de Trente, in: Ephemerides Theologiae Lovanienses 29 (1953) 657-672.
(39) H.Jedin, a.a.O., 109.
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Weiteres zum Thema:
- Schreiben an die Bischöfe der katholischen Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen – Annus Internationalis Familiae (Kongregation für die Glaubenslehre 14.09.1994)
- Zu einigen Einwänden gegen die kirchliche Lehre über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen (Joseph Kard. Ratzinger, 1998)
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