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Montag, 7. Juli 2014

Zum Segen für Seine ganze heilige Kirche - Sieben Jahre "Summorum pontificum"!

Vor sieben Jahren hat Papst Benedikt XVI. das Motu proprio "Summorum pontificum" über den Gebrauch der Römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970 erlassen und damit der  "alten Messe" die Freiheit wiedergeschenkt.

Die "außerordentliche Form des römischen Ritus", wie die alte Messe nun auch genannt wird, ist die Form des heiligen Messopfers, wie sie bis zur Liturgiereform von 1970 üblich war: Mit der Gemeinde betet der Priester gemeinsam in eine Richtung, steht mit ihr und für sie vor Gott. Ausgerichtet ist die Zelebrationsrichtung auf das Kreuz, das den Altar schmückt bzw. auf den wiederkehrenden Kyrios, der wie die aufgehende Sonne von Osten her erscheinen wird. Der Herr soll die Gemeinde wachend finden, ihn erwartend und ihm entgegengehend. So richten sich alle Herzen und alle Blicke gen Osten - oder eben auf das Siegeszeichen des Kreuzes.

Der Priester vergegenwärtigt das Kreuzesopfer Jesu Christi bei jeder heiligen Messe, ein und dasselbe Opfer, unblutigerweise auf dem Altar, fortwährend durch alle Zeiten hindurch, sodass jeder einzelne Gläubige quasi bei dem Geschehen auf Golgotha dabei ist. Durch das Wunder der heiligen Messe haben wir alle die Möglichkeit, unter dem Kreuz zu stehen wie Maria und Johannes und uns mit dem Opfer Jesu zu vereinigen.

"Da Jesu Hingabe für uns bis zur Preisgabe, das heißt, zum Opfer seines Lebens geht, reicht es zur Deutung des Todes Jesu nicht aus, allein von seiner Solidarität mit uns zu sprechen. Der Kern des Kreuzesopfers Jesu besteht freilich nicht in seiner Viktimisierung, sondern in der äußeren Gabe, die Gott uns im Sterben Christi schenkt. (...) Das eine Opfer der Erlösung ist die "äußere Gabe" einer gott-menschlichen Liebe, über die hinaus Größeres nicht gedacht werden kann." (Helmut Hoping; Kreuz und Altar; Dominus-Verlag 2010)*


Folgende Bestimmungen enthält das Motu proprio vom 07.07.2007:

Art. 1. Das von Paul VI. promulgierte Römische Meßbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Meßbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus.

Demgemäß ist es erlaubt, das Meßopfer nach der vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Meßbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Meßbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:

Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom sel. Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Meßbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Meßbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.

Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Meßbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, für gewöhnlich oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.

Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.

Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren liturgischen Tradition anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, daß das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.

§ 2. Die Feier nach dem Meßbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.

§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei Trauungen, bei Begräbnisfeiern oder bei Feiern zu bestimmten Anlässen, wie etwa Wallfahrten.

§ 4. Priester, die das Meßbuch des sel. Johannes XXIII. gebrauchen, müssen geeignet und dürfen nicht von Rechts wegen gehindert sein.

§ 5. In Kirchen, die weder Pfarr- noch Konventskirchen sind, ist es Sache des Kirchenrektors, eine Erlaubnis bezüglich des oben Genannten zu erteilen.

Art. 6. In Messen, die nach dem Meßbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben.

Art. 7. Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie nach Art. 5 § 1 bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen.

Art. 8. Ein Bischof, der für Bitten dieser Art seitens der christgläubigen Laien Sorge tragen möchte, aber aus verschiedenen Gründen daran gehindert wird, kann die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ berichten, die ihm Rat und Hilfe geben wird.

Art. 9 § 1. Der Pfarrer kann – nachdem er alles wohl abgewogen hat – auch die Erlaubnis geben, daß bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt.

§ 2. Den Bischöfen ist ferner die Befugnis gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahelegt.

§ 3. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.

Art. 10. Der Ortsordinarius hat das Recht, wenn er es für angebracht hält, eine Personalpfarrei nach Norm des Canon 518 für die Feiern nach der älteren Form des Römischen Ritus zu errichten oder einen Rektor bzw. Kaplan zu ernennen, entsprechend dem Recht. 
 

* Helmut Hoping schreibt weiter: 
Wie Marcel Mauss und andere nach ihm gezeigt haben, ist das Wesen des Opfers nicht die Tötung, sondern die Gabe (vgl. Marcel Mauss, Die Gabe. Form und Funktion des Austauschs in archaischen Gesellschaften, Frankfurt/ Main 1968. ) Gabe ist ein Ur-wort der christlichen Religion. Der Apostel Paulus nennt Christus die "Gabe Gottes", die "ewiges Leben" ist (Röm 6,23). Für das vierte Evangelium ist Gottes Liebe allein dadurch offenbar geworden, dass er "seinen einzigen Sohn gab" (Joh 3,16), damit wir das Leben haben.
Sollte sich eine Interpretation des Todes Jesu durchsetzen, die diesen als Beendigung aller Opfer durch Überwindung der Opferidee versteht, wäre die Identität des katholischen Glaubens bis hinein in seinen Kult zerstört (vgl. Robert Spaemann, Bemerkungen zum Opferbegriff, in: Zur Theorie des Opfers. Ein interdisziplinäres Gespräch (Collegium Philosophicum 1) hg. von R. Schenk, Stuttgart- Bad Cannstatt 1995, 11-24: 15).


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Weiteres zun MP "Summorum pontificum":


Grundsätzliches zum Vetus ordo:

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