Mag. theol. Michael Gurtner erinnert in einem kath.net-Beitrag vom 06. Januar 2014 an Wege aus der Sackgasse, in der zur Zeit in
den deutschsprachigen Bistümern die Pastoral (nicht nur) für zivil
wiederverheiratete Geschiedene steckt. Er weist hin auf "acht
eucharistische Wege", von denen sieben auch denjenigen Gläubigen
offenstehen, die wie z. B. zivil wiederverheiratete Geschiedene nicht im
Stand der heiligmachenden Gnade stehen und ihnen deshalb die
sakramentale Kommunion nicht erlaubt ist.
Als die "acht Wege" eucharistischer Frömmigkeit nennt der Theologe:
1) die Andacht vor dem Tabernakel2) die Anbetung vor ausgesetztem Allerheiligsten3) die eucharistische Prozession4) der eucharistische Segen5) das Viaticum6) das Beiwohnen der Heiligen Messe7) die geistige Kommunion - und schließlich8) der sakramentale Kommunionempfang
Mag. Gurtner bringt es auf den Punkt, wenn er schreibt:
"Anstatt immer von „neuen Ansätzen“ zu sprechen, welche letztlich eine künstliche Argumentation des theologisch Unmöglichen meinen, sollte man vielleicht wieder verlorengegangene Frömmigkeitsformen neu entdecken und wiederbeleben. In ihrer zweitausendjährigen Geschichte hat die Heilige Mutter Kirche schließlich schon viel gesehen und behandeln müssen! Wenn wir die theologisch tatsächlich bestehenden Möglichkeiten nicht genügend aufzeigen, dann werden andere das Unmögliche erfinden!
Den Betroffenen wäre es darüber hinaus sicher eine große Hilfe, wenn die Theologen endlich nicht mehr nur von der Kommunion als „Mahl“ und dem „Tisch des Herrn“ sprächen, sondern von der Eucharistie vornehmlich als Opfer sprächen, an welchem man auf unterschiedliche Weise teilnehmen und teilhaben kann. Die Hl. Kommunion ist die Frucht, die aus dem Opfer kommt. Diese Frucht hat – auch – einen gewissen Mahlcharakter, der aber untergeordnet ist. An der heiligsten Eucharistie als Opfer können nämlich alle teilnehmen – wird der Akzent hingegen einseitig und übertrieben auf den Kommunionempfang („Mahl“ bzw. „Mahlcharakter“) gelegt, so wird durch die Akzentuierung des ohnedies untergeordneten Charakters erst recht ein Klima geschaffen, welches –wenngleich unberechtigt – es unter Umständen fördern kann, daß sich der ein oder andere „ausgeschlossen“ fühlt. Wenn der Eindruck entsteht, die Kirchengliedschaft wäre allein an den sakramentalen Kommunionempfang gebunden, dann ist etwas schiefgelaufen in der Verkündigung!"
Weiterlesen auf kath.net (06.01.2013)
Es sei jedoch angemerkt, dass M. Gurtner irrt, was Punkt 7. "die geistige Kommunion" angeht. Auch diese ist nur möglich, bzw. soll nur dann geübt werden, wenn man sich im Stande der heiligmachenden Gnade befindet, sprich frei ist von Todsünden. Hier trifft die Tatsache zu, dass man in "Gedanken, Worten und Werken" sündigen kann. So wäre also eine Handlung, die ich als (äußeres) Werk nicht verrichten darf, weil ich nicht im Stande der heiligmachenden Gnade bin, Sünde, wenn ich in diesem Fall also ein Sakrileg begehen würde, dann gilt das genauso für die geistige Vorstellung der Ausführung des Werkes. Wenn ich also nicht sakramental kommunizieren darf, so auch nicht in Gedanken (ähnlich wie z. B. auch die Einwilligung in einen auch nur gedanklichen Ehebruch bereits Sünde ist).
In Wirklichkeit stehen also zivil wiederverheirateten Geschiedenen sechs (aber immerhin noch sechs!) eucharistische Wege offen.
Weiteres zum Thema "Sakramentenempfang für zivil wiederverheiratete Geschiedene":
- Michael Gurtner: Sind wiederverheiratete Geschiedene exkommuniziert? (kath.net am 02.01.2014)
- Linkliste: "Wiederverheiratete Geschiedene" und Zulassung zum Kommunionempfang
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