Montag, 18. November 2013

Prof. G. May: Die andere Hierarchie - Teil 12: Pastoralrat und Diözesanrat

Prof. Dr. Georg May


Die andere Hierarchie
Teil 12

Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997


 
II.  Der Pastoralrat

1.  Struktur

Auch der Pastoralrat wurde vom Zweiten Vatikanischen Konzil angeregt. Das Bischofsdekret "Christus Dominus" empfiehlt in Nr. 27 die Einführung eines Pastoralrates in jeder Diözese. Das aus Klerikern, Religiosen und Laien zusammengesetzte Gremium soll das im Diözesanbischof geeinte Volk des Bistums repräsentieren und alle seelsorglichen Fragen untersuchen und beraten. Die Grundordnung des Pastoralrates ist in den cc. 511-513 CIC enthalten.

Das Konzil und das Kirchenrecht ordnen wohlgemerkt die Einrichtung eines Pastoralrates nicht an; sie empfehlen sie nur, wo und wenn sie tunlich ist (CD Nr. 27; c. 511 CIC). In Deutschland wurde er in allen Diözesen eingeführt. Dazu treten die diözesanen Satzungen (3). Nach der Speyerer Satzung nehmen die im Diözesanpastoralrat versammelten Personen "durch Beratung des Bischofs an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den der gemeinsamen Verantwortung obliegenden Aufgaben der Diözese" teil (4).


2.  Bedenken

Das Wort Beratung klingt harmlos. Beraten heißt empfehlen, anregen, vorschlagen. Beratung ist nicht Entscheidung, geht vielmehr der Entscheidung voran. Doch was geschieht, wenn die Entscheidung anders ausfällt als die Beratung? Es ist bekannt, wie schmerzlich es schon im privaten Bereich ist, falls jemand einen wohlüberlegten und gutgemeinten Rat ausschlägt.

Wenn nun ein Gremium, das als repräsentativ für das ganze Bistum gilt, mit Mehrheit, vielleicht mit großer Mehrheit, einen Beschluss fasst, der gegen Lehre und Ordnung der Kirche verstößt (5), kann der Bischof, sofern er im Einklang mit der Gesamtkirche verbleiben will, ihm nicht folgen. Die Satzung des Patoralrats des Erzbistums Berlin fasst den Fall ins Auge, dass der Erzbischof einen Beschluss nicht bestätigen kann; dann kommt der Beschluss in dieser Sitzung nicht zustande, aber die Angelegenheit kann erneut im Pastoralrat beraten werden (6).

Was geschieht, wenn die zweite Beratung wie die erste ausfällt und der Erzbischof erneut die Bestätigung versagt? Wie werden viele Mitglieder des Rates reagieren? Ich meine: Die einen mit Erregung, die anderen mit Empörung. Sie werden darauf verweisen, dass sie das Volk in der Diözese repräsentieren und dass der Oberhirt gegen dieses Volk steht. Der Bischof sieht sich somit an den Pranger gestellt, weil er sich in den Gegensatz zu seinem berufenen Beratungsgremium setzt. Die Folge ist Verlust der Achtung und des Vertrauens bei vielen Gläubigen. Der Kirchenfreudigkeit wird ein neuer Schag versetzt.

Es ist offensichtlich: Die Einführung einer anderen Hierarchie kann der legitimen Hierarchie nicht gut bekommen. Die andere Hierarchie bringt die Hierarchie göttlichen Rechtes um einen Teil ihrer Wirkmöglichkeiten.


III.  Der Diözesanrat

1.  Aufbau

Schließlich geht auch der sogenannte Diözesanrat auf eine Anregung des Zweiten Vatikanischen Konzils zurück. Das Konzil hat im Laiendekret "Apostolicam actuositatem" Nr. 26 die Einrichtung von Räten auf der Ebene der Diözese, aber auch auf anderen Ebenen vorgeschlagen, ohne sie anzuordnen. Das Laiendekret weist dem Diözesanrat die doppelte Aufgabe zu, das Wirken der Kirche zu unterstützen und die Laienaktivitäten zu koordinieren. Nach diesem Dekret ist der Diözesanrat jedoch kein Laienrat, sondern ein gemischtes Gremium von Laien, Klerikern und Religiosen.

Das gemeine Kirchenrecht weiß nichts von dem Diözesanrat. Vermutlich sieht es seine Aufgabe durch den Diözesanpastoralrat erfüllt. In den meisten deutschen Diözesen gibt es aber neben dem Diözesanpastoralrat noch einen eigenen Diözesanrat (7). Der Diözesanrat ist der Zusammenschluss von Vertretern der Gemeinden, der Verbände und Gemeinschaften sowie von weiteren katholischen Laien im Bistum Görlitz. Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien Nr. 26 (§1 Abs. 1). Er soll das Laienapostolat fördern und koordinieren (§1 Abs. 2).

Im einzelnen soll er u.a. den Bischof in seiner Hirtensorge beraten und unterstützen, die Arbeit der Pfarrgenmeinderäte, Verbände und Gemeinschaften fördern und koordinieren, Entwicklungen in Kirche und Gesellschaft beobachten, im Lichte des katholischen Glaubens beraten und in der Öffentlichkeit Stellung beziehen, gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der katholischen Christen sowie den Ökumenismus vorbereiten und durchführen bzw. unterstützen (2).


2.  Beurteilung

Der Diözesanrat ist einmal überflüssig. Denn Diözesanrat und Pastoralrat gleichen sich in Zusammensetzung und Aufgaben. Die Doppelung verzehrt Zeit und Kraft, die der apostolischen Arbeit der Mitglieder fehlt. Der Diözesanbischof, der seine Pflicht erfüllt, kennt seine Diözesanen und steht in ständigem Kontakt mit ihnen, und zwar nicht nur bei offiziellen Sitzungen mit Tagesordnungen und Abstimmungen. Er hat es nicht nötig, sich von Ratsmitgliedern über den Zustand und die Bedürfnisse seines Bistums unterrichten zu lassen.

Der Diözesanrat stellt sodann eine Gefahr dar. Im Bereich der Diözese stehen sich nun Diözesanbischof und Diözesanrat als zwei Organe gegenüber, die beide beanspruchen, für das Volk Gottes zu sprechen. Der Diözesanrat verdunkelt die Tatsache, dass der Diözesanbischof der gottgesetzte Repräsentant seines Bistums ist. Dazu kommt die Aussicht, dass die darin maßgebenden Funktionäre ihn zu manipulieren und gegen Lehre und Ordnung der Kirche zu instrumentalisieren vermögen (8). Dann steht das oberste Organ der anderen Hierarchie der Diözese gegen den in der Nachfolge der Apostel auftretenden Diözesanbischof. Dafür gibt es Beispiele aus jüngster Zeit *. Die eifrigste Agitation für das sogenannte Kirchenvolksbegehren wurde in der Pfalz von dem Vorsitzenden des Katholikenrates der Diözese Speyer, gewissermaßen dem hochrangigsten Mitglied eines an der Spitze der Rätepyramide stehenden Gremiums, betrieben. Wiederum zeigt sich: Die andere Hierarchie benutzt ihre angebliche Vertretungsmacht, um gegen die legitime Hierarchie aufzustehen.



(3)  Z. B. Statut des Pastoralrates der Diözese Augsburg vom 4. Juli 1995 (Archiv für katholisches Kirchenrecht 164, 1995, 465-467)
(4)  Pfarramtsblatt 69, 1996, 22-24 (Präambel)
(5)  Vgl. Heft 15 des "Pastoralen Dialogs im Bistum Würzburg" (1996) mit dem Thema "Zölibatsverpflichtung" vom Diözesanpastoralrat beschlossen
(6)  Statut des Pastoralrates des Erzbistums Berlin vom 1. Juni 1996 (Pfarramtsblatt 69, 1996, 314-317) §6 Abs. 3
(7)  Z. B. Satzung des Diözesanrates der Katholiken im Bistum Görlitz vom 14. März 1996 (Pfarramtsblatt 69, 1996, 221-223)
(8)  Vgl. Diözesanrat im Erzbistum Köln, Anstöße zum Pastoralgespräch im Erzbistum Köln, Köln 1993


* Das wohl zur Zeit jüngste Beispiel sind die Vorgänge in der Diözese Limburg, bei denen (nicht nur) die Diözesanversammlung (im Bistum Limburg entspricht dieses Gremium dem Pastoralrat) sich offen gegen den Bischof ehebt und seine Abberufung verlangt:
In der Diözese Limburg herrscht seit Jahren eine Rebellion der "anderen Hierarchie" gegen die rechtmäßige Hierarchie, die zuletzt in der Flucht des Bischofs (bzw. auch einer indirekten Vertreibung) aus dem Bistum und der erklärten Unversöhnlichkeit vonseiten der "anderen Hierarchie" ihren Höhepunkt erreichte.
Aber auch Beispiele aus anderen Diözesen, z. B. aus dem Erzbistum Freiburg, könnten hier genannt werden. 

s. auch:
Brief (21.10.2013) der Vorsitzenden der Limburger Diözesanversammlung, I. Schillai, an Dr. Albert Schmid, Vorsitzender des Landeskomitee der Katholiken in Bayern, der in der Talkshow "Günther Jauch" am 20.10.2013 versucht hatte, die Lage im Bistum Limburg objektiver als in den meisten Medien vermittelt darzustellen.



Fortsetzung folgt in unregelmäßigen Abständen




Weiteres zum Thema "Die andere Hierarchie" und Demokratie in der Kirche: 

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