Freitag, 8. November 2013

Prof. G. May: Die andere Hierarchie - Teil 7: Die Bischöfe - Rechtliche Stellung

Prof. Dr. Georg May

Die andere Hierarchie
Teil 7

Verlag Franz Schmitt Siegburg AD 1997 


§ 3 Die Bischöfe

I. Rechtliche Stellung

1. Die Einzelbischöfe

Die Bischöfe folgen aufgrund göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen gegeben ist, den Aposteln nach, um selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein (c. 375 §1). Durch die Bischofsweihe wird die Fülle des Weihesakramentes übertragen (Lumen gentium Nr. 21). Um sie unbehindert ausüben zu können, bedarf der Geweihte der kanonischen Sendung. Er vereinigt in seiner Hand die volle Weihegewalt und eine der Primatialgewalt des Papstes untergeordnete Hirtengewalt.

Der Bischof ist aufgrund der Weihe und der kanonischen Sendung Haupt einer Ortskirche, der er im Namen und in der Vollmacht Christi als Hirt, Lehrer und Priester vorsteht. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese die ganze ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt, deren Vollzug und Umfang jedoch von der höchsten kirchlichen Autorität geregelt werden (Lumen gentium Nr. 27). Die Oberhirtengewalt ist ordentliche Gewalt, weil sie aus dem Bischofsamt fließt, und sie ist unmittelbare Gewalt, weil sie sich ohne rechtliche Bindung an Zwischenglieder auf alle anvertrauten Gläubigen bezieht. Die Oberhirtengewalt des Bischofs ist territorial begrenzt; sie umfasst alle im Gebiet seiner Diözese wohnhaften Gläubigen. Der Bischof ist das sichtbare Haupt der ihm anvertrauten Gläubigen und verbindet sie zur Einheit. Er hat die Glaubens- und Sittenlehre den Gläubigen darzulegen und zu erklären sowie die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre mit geeigneten Mitteln zu schützen (c. 386).

Er leitet die ihm anvertraute Teilkirche mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt (c. 391 §1); d. h. er ist für die Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zuständig. Der Bischof hat die Diözese nach außen hin zu vertreten (c. 369); seine Vertretungsmacht teilt er nicht mit anderen. Der Bischof muss die Einheit mit der Gesamtkirche wahren, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche fördern und auf die Einhaltung aller kirchlichen Gesetze drängen (c. 392 §1). Er hat jedem Missbrauch der kirchlichen Ordnung, vor allem bei der Verkündigung und beim Gottesdienst, zu wehren (c. 392 §2). Der Bischof untersteht in der Ausübung seiner oberhirtlichen Gewalt der Autorität des Papstes; er ist an übergeordnetes Recht gebunden. Zusammenfassend kann man in einem richtigen Sinne sagen: Die katholische Kirche ist eine Bischofskirche.


2. Das Bischofskollegium

Die Bischöfe sind untereinander verbunden. Ihre Gesamtheit bildet das Bischofskollegium. Der Papst ist der Nachfolger Petri und das Haupt des Bischofskollegiums (cc. 330 und 331). Das Bischofskollegium folgt dem Apostelkollegium nach (cc. 336 - 341). In das Bischofskollegium tritt man ein kraft der sakramentalen Konsekration und durch die hierarchische Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern dieses Kollegiums. Die Zugrehörigkeit zum Bischofskollegium verlangt ein entsprechendes solidarisches Verhalten.


3. Die Bischofskonferenz

Die Bischöfe treten heute häufiger als vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der Mehrzahl auf, als Bischofskonferenz. Die Bischofskonferenz ist eine kirchliche Einrichtung, in der die Bischöfe einer Region ihren Hirtenauftrag gemeinsam wahrnehmen. (c. 447). Die Weisen ihres Handelns sind verschieden. Sie dient der Information und der Beratung der in ihr versammelten Bischöfe, aber auch der Koordination und der Abstimmung von Tätigkeiten.

Die Bischofskonferenz darf verbindliche Beschlüsse nur in den im Recht genannten oder besonders zugewiesenen Fällen fassen. Institutionen neigen dazu, ihr Personal und ihre Aktivitäten auszuweiten. Die Deutsche Bischofskonferenz hat einen beträchtlichen Apparat geschaffen; er beträgt 300 Personen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat als dauernde Organe den Vorsitzenden, den Ständigen Rat, das Sekretariat und 14 Kommissionen. Dazu treten die zweimaligen Vollversammlungen im Jahr.

An sich wäre es möglich, lediglich die Diözesanbischöfe mit beschließendem Stimmrecht in die Versammlungen der Bischofskonferenz auszustatten. In Deutschland hat man es allen, also auch den Hilfsbischöfen gegeben. Die Zahl der Hilfsbischöfe überschreitet die Zahl der Diözesanbischöfe bei weitem. Die für ihre Diözesen hauptverantwortlichen Oberhirten werden dadurch in die Minderheit gedrängt. Die Kosten der Bischofskonferenz gehen in die Millionen.

Das letzte Wort über Nutzen und Schaden der Bischofskonferenzen neuen Typs ist noch nicht gesprochen. Auf dem Zweiten Vatikanischen Konzil wurden die Gefahren, welche die Bischofskonferenzen für den Primat  und für die Verantwortung des Einzelbischofs mit sich bringen, deutlich gesehen. Das Konzil sagt daher vorsichtig, dass die Bischofskonferenzen hilfreich sein "können" (Lumen gentium Nr. 23). Die Bischofskonferenzen neuen Typs haben tasächlich mannigfache Nachteile. Die ständigen Organe der Bischofskonferenz (Vorsitzender, Ständiger Rat, Sekretariat, Kommissionen) bringen einmal die Gefahr mit sich, dass immer mehr Angelegenheiten von ihnen angezogen werden.

Es ist eine offenkundige Tatsache, dass die Bischofskonferenzen die Verantwortung des Einzelbischofs lähmen und die Flucht in das Kollektiv begünstigen. Der Einzelbischof wagt kaum mehr, selbstverantwortlich zu entscheiden. Denn in der Bischofskonferenz wird er zur Rede gestellt, wenn er einen Alleingang wagt. Ein Bischof muss aber frei und deckungslos handeln. Er darf sich nicht hinter Mehrheitsbeschlüssen verkriechen. Seine Verantwortung ist eine höchst persönliche und kann ihm von niemandem abgenommen werden.

Für die Richtung, in die Bischofskonferenzen gehen, ist sodann regelmäßig die Einstellung ihres Vorsitzenden entscheidend. Bei ihm laufen die Fäden zusammen, er vermag im Vorfeld der Verhandlungen die Weichen zu stellen. In Deutschland ist offenkundig, dass die Bischöfe in den Versammlungen der Bischofskonferenz auf den progressistischen bzw. liberalen Kurs ihres Vorsitzenden festgelegt werden (Anm.: Vorsitzender der DBK war 1997, also in dem Jahr, in dem diese Schrift herausgegeben wurde (und zwar seit 1987), bis zum Jahr 2008 der Mainzer Bischof Karl Kardinal Lehmann; aber auch für dessen Nachfolger, Erzbischof Robert Zollitsch von Freiburg dürfte diese Feststellung weiterhin zutreffen).

Dafür kann ich ein bezeichnendes Beispiel berichten. Als ich den gegenwärtigen Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz einmal darauf hinwies, dass der frühere Bischof von Essen, Hengsbach, großzügig sei im Erteilen der Erlaubnis, die tridentinische Messe zu feiern, entgegnete er mir: "Der kommt ja auch nicht zur Bischofskonferenz." Diese Äußerung kann nur besagen: Wenn der Essener Bischof öfter zur Bischofskonferenz käme, würde man ihm dort seine Großzügigkeit schon ausgetrieben haben.

Die Bischofskonferenzen entwickeln sich auch immer mehr zu pressure groups gegen den Apostolischen Stuhl. Mit dem Einzelbischof vermag der Papst leicht fertig zu werden; gegen eine Bischofskonferenz kann er sich immer weniger durchsetzen. Der Widerspruch beginnt da, wo der Papst spricht und deutsche Bischöfe reden. Ich erwähne ein bezeichnendes Beispiel: Der Papst lehrt die ausnahmslose Geltung der sittlichen Normen über die Empfängnisverhütung. Deutsche Bischöfe lehren das Gegenteil (1).

Unbequeme Entscheidungen werden dagegen von der Bischofskonferenz ab- und dem Heiligen Stuhl zugeschoben. ich erinnere an den Vorbehalt der Priesteweihe an Angehörige des männlichen Geschlechts. Robert Spaemann schreibt richtig: "Allzu oft haben sie (nämlich die Bischöfe) sich durch Rom die Kastanien aus dem Feuer holen lassen, um dann anschließend die wachsende Dominanz der römischen Zentralgwalt zu beklagen" (2).


4. Die Bestellung der Bischöfe

In der lateinischen Kirche ist die fast überall übliche Weise der Bischofsbestellung die freie Ernennung durch den Papst. Nur in wenigen Ländern bestehen mehr oder weniger eingeschränkte Wahlrechte (c. 377 §1).

Seit geraumer Zeit wird nun eine breitere Beteiligung der "Ortskirche" bei der Ernennung von Bischöfen gefordert (3). Dazu sind einige Fragen zu stellen.

Erstens.
Wer ist die "Ortskirche", der mehr Rechte bei der Bestellung von Bischöfen eingeräumt werden sollen? Sind das die frommen Gläubigen, die das Bußsakrament regelmäßig empfangen und die Werktagsmesse besuchen, oder sind das die Berufslaien, die sich fortwährend durch Schwadronieren zu Wort melden? Gehören dazu die stillen, treuen Priester, die sich in der Arbeit für das Heil der Seelen verzehren, oder sind darunter die gremienbeflissenen Geschaftlhuber zu verstehen?

Zweitens.
Woher wissen die an der Mitsprache Beteiligten, wie ein Bischof nach Gottes Willen aussehen muss? Woran nehmen sie das Maß? Sehen sie ihr Bischofsideal in einem Oberhirten, der unermüdlich sein Bistum durch Wort und Weisung, Gottesdienst und Sakrament zum Vollalter Christi führt, oder suchen sie nach einem progressistischen Manager, der den Menschen nach dem Munde redet, einen antirömischen Affekt besitzt und sich von Teufel und Hölle verabschiedet hat?

In manchen Diözesen ist die breitere Beteiligung der "Ortskirche" an der Bischofsbestellung bereits ausgeführt. Der Bischof von Graz-Seckau erließ am 4. Februar 1993 sogar eine Ordnung zur Mitwirkung der "Ortskirche" an der Bischofsbestellung (4). Die "Ortskirche" schrumpft in diesem Papier auf die Delegierten des Domkapitels, des Diözesanrates, und des Priesterrates sowie die Dechanten zusammen. Dabei wird in einem zweifachen Vorschlagsverfahren eine doppelte Kandidatenliste erstellt. Dass die Verschwiegenheit, die dabei zu beobachten ist, gehalten wird, ist illusorisch. Der Apostolische Nuntius wird bei Sedisvakanz von den Stimmenzählern über die Namen der drei Meistgenannten unterrichtet. Diese Mitteilung hat eindeutig den Zweck, den Heiligen Stuhl bei der Bestellung des Bischofs zu praeformieren. Man ahnt, welch ein Sturm der Entrüstung durch die Diözese Graz gehen würde, wenn der Heilige Stuhl keinen der drei Meistgenannten zum Bischof befördern würde. Ich erinnere an die Drohungen, die der Innsbrucker Bischof Stecher ausstieß, falls der Heilige Stuhl nicht die Wünsche der "Ortskirche" berücksichtigen sollte.

Wen werden die befragten Personen für die Besetzung des Bischofsstuhles benennen? Wer bekannt und beliebt ist. Wie wird man bekannt und beliebt? Indem man sich in den liberalen Trend eingliedert. Bekanntsein und Beliebtsein sind kein Maßstab für Qualität. Die "Mitentscheidung der Ortskirche" bei der Ernennung von Bischöfen besagt unter den heutigen Verhältnissen, dass derjenige am meisten Aussicht hat, Bischof zu werden, der den Menschen am besten nach dem Munde redet. Die Personen, die die Masse der Menschen auf dem Bischofsstuhl sehen will, sind in der Regel nicht die Oberhirten, welche die Diözesen brauchen.

Aus diesen Gründen kann vor einer Verbreiterung der Beteiligung an der Auswahl der Bischöfe nur eindringlich gewarnt werden. Wollte man gar die Gesamtheit der Kirchensteuerzahler entscheiden lassen, wer Bischof einer Diözese werden soll, würde man das entscheidende Kirchenamt der Demagogie überantworten. Der Heilige Stuhl hat bei Bischofsernennungen  nicht selten Fehler gemacht, ist getäuscht worden oder hat dem Druck nachgegeben. Was aber bei der Bestellung von Bischöfen durch maßgebenden Einfluß der sogenannten Ortskirchen herauskommen würde, verhielte sich gegenüber diesen Mängeln wie eine Lungentuberkulose zu einem Schnupfen.


(1)  Z. B. Freundeskreis Maria Goretti Informationen 42, 1990, 4f
(2)  Rheinischer Merkur, Nr. 46 vom 17. November 1995 S.26
(3)  Anton Ziegenaus, Zur Kontroverse: Bischofswahl: Forum Katholische Theologie 13, 1997, 176 - 186
(4)  Archiv für katholisches Kirchenrecht 162, 1993, 240f


Fortsetzung folgt in unregelmäßigen Abständen


    +      +      +

      Keine Kommentare:

      Kommentar veröffentlichen

      Related Posts Plugin for WordPress, Blogger...