Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten ist nun endlich das Motu proprio "Summorum Pontificum" auch in deutscher Übersetzung auf der offiziellen Website des Vatikans zu lesen. Bis vor Kurzem war es dort nur im lateinischen Originaltext und in ungarischer Sprache veröffentlicht. Deutsche Übersetzungen waren bei der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) als "Verlautbarungen des Hl. Stuhls" (Nr. 178) als pdf-Dokument abrufbar oder z. B. über das Blog "Summorum Pontificum" (hier) und bei kath.net (hier).
Neben der deutschen Version wurden auch Übersetzungen in weitere Sprachen hinzugefügt:
-
Motu Proprio Summorum Pontificum über „die römische Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform“ (7. Juli 2007)
[Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Latein, Portugiesisch, Spanisch, Ungarisch]
Aus dem Motu proprio "Summorum Pontificum" von Papst Benedikt XVI., inkraftgetreten am 07.07.2007:
Vor genau einer Woche, am 03. August 2013, war Erzbischof Guido Pozzo in das Amt des Sekretärs für die Kommission "Ecclesia Dei" zurückberufen worden. Diese Kommission hat die Aufgabe, einzelne Gläubige oder Gemeinschaften, die sich der älteren Form des römischen Ritus verbunden fühlen, zu unterstützen (s..Moto Pproprio "Ecclesia Dei" vom 02.07.1988)
INSTRUKTION der Kommission "Ecclesia Dei" über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens "Summorum Pontificum" (s.o.) von Papst Benedikt XVI.
(...) Demgemäß ist es erlaubt, das Meßopfer nach der vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Meßbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern. Die von den vorangegangenen Dokumenten „Quattuor abhinc annos“ und „Ecclesia Dei“ für den Gebrauch dieses Meßbuchs aufgestellten Bedingungen aber werden wie folgt ersetzt:
Art. 2. In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus – sei er Weltpriester oder Ordenspriester – entweder das vom sel. Papst Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegebene Römische Meßbuch gebrauchen oder das von Papst Paul VI. im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Meßbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius.
Art. 3. Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens – seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts – es wünschen, bei der Konvents- bzw. „Kommunitäts“-Messe im eigenen Oratorium die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Meßbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt. Wenn eine einzelne Gemeinschaft oder ein ganzes Institut bzw. eine ganze Gesellschaft solche Feiern oft, für gewöhnlich oder ständig begehen will, ist es Sache der höheren Oberen, nach der Norm des Rechts und gemäß der Gesetze und Partikularstatuten zu entscheiden.
Art. 4. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.
Art. 5 § 1. In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren liturgischen Tradition anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Meßbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, daß das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.
§ 2. Die Feier nach dem Meßbuch des sel. Johannes XXIII. kann an den Werktagen stattfinden; an Sonntagen und Festen kann indes ebenfalls eine Feier dieser Art stattfinden.
§ 3. Gläubigen oder Priestern, die darum bitten, hat der Pfarrer auch zu besonderen Gelegenheiten Feiern in dieser außerordentlichen Form zu gestatten, so z. B. bei Trauungen, bei Begräbnisfeiern oder bei Feiern zu bestimmten Anlässen, wie etwa Wallfahrten. (...)
Vor genau einer Woche, am 03. August 2013, war Erzbischof Guido Pozzo in das Amt des Sekretärs für die Kommission "Ecclesia Dei" zurückberufen worden. Diese Kommission hat die Aufgabe, einzelne Gläubige oder Gemeinschaften, die sich der älteren Form des römischen Ritus verbunden fühlen, zu unterstützen (s..Moto Pproprio "Ecclesia Dei" vom 02.07.1988)
INSTRUKTION der Kommission "Ecclesia Dei" über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen Apostolischen Schreibens "Summorum Pontificum" (s.o.) von Papst Benedikt XVI.
+ + +
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen