Can.209 — § 1. Die Gläubigen sind
verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der
Kirche zu wahren.
Can.750 -§ 1. Kraft göttlichen und
katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im
überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut
enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom
feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen
Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter
der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle
gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu
meiden.
§
2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom
Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig
vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur
getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist;
daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
Can.
751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche
Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden
Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen
Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen
Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung
unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen
Gliedern der Kirche.
Can. 752 — Nicht
Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes- und Willensgehorsam
ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das
Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer
sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht
definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen
müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.
Hervorhebungen durch Fettdruck durch FW
+ + +
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen