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Freitag, 5. Oktober 2012

Linkliste zum Thema: "Wiederverheiratete Geschiedene" und Zulassung zum Kommunionempfang


Die Positionen deutscher Bischöfe 

für die Lehre der Kirche

gegen die Lehre der Kirche:

    
Lösungsansätze:
 

Keine Lösungen, sondern Selbsttäuschung oder Ungehorsam gegen Gottes Gebote und die Lehre der Kirche:


Die Causa der "Freiburger Handreichung" unter Erzbischof Robert Zollitsch am 07.10.2013:


"Das Evangelium von der Familie" - Die Rede von Walter Kardinal Kasper vor dem Kardinalskonsistorium am 20. Februar 2014:


Weitere Beiträge zur Außerordentlichen und Ordentlichen Bischofssynode 2014/15


Laut Kardinal Camillo Ruini gegenüber der italienischen Tageszeitung La Stampa hielt der überwiegende Teil der Kardinäle - Ruini schätzt sie auf etwa 85 % - die Ausführungen von Kardinal Kasper vom 20.02.2014 für unvereinbar mit der katholischen Lehre über die Ehe. Bei der Aussprache im Anschluss an den Vortrag von Kardinal Kasper mit den umstrittenen Äußerungen widersprachen ihm die Kardinäle Gerhard Ludwig Müller, Carlo Cafarra, Walter Brandmüller, Angelo Bagnasco, Robert Sarah, Giovanni Battista Re, Camillo Ruini, Velasio De Paolis und Raymond Burke.


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Zitate aus lehramtlichen Texten:

Wenn die Kirche die Theorie annehmen würde, daß eine Ehe tot ist, wenn die beiden Gatten sich nicht mehr lieben, dann würde sie damit die Ehescheidung gutheißen und die Unauflöslichkeit der Ehe nur noch verbal, aber nicht mehr faktisch vertreten. Die Auffassung, der Papst könne eine sakramentale, vollzogene Ehe, die unwiderruflich zerbrochen ist, eventuell auflösen, muß deshalb als irrig bezeichnet werden. Eine solche Ehe kann von niemandem gelöst werden. Die Eheleute versprechen sich bei der Hochzeit die Treue bis zum Tod. (Quelle)

Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, daß dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung (15) über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig (16). Die Ehe stellt nämlich wesentlich eine öffentliche Wirklichkeit dar, weil sie das Abbild der bräutlichen Vereinigung zwischen Christus und seiner Kirche ist und die Urzelle und einen wichtigen Faktor im Leben der staatlichen Gesellschaft bildet. (Quelle)

(15) Vgl. Enzykl. Veritatis splendor, 55: AAS 85 (1993) 1178.
(16) Vgl. Codex des kanonischen Rechtes, can. 1085 § 2.


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Natürlich rät die pastorale Klugheit mit Nachdruck, Fälle öffentlicher Verweigerung der hl. Kommunion zu vermeiden. Die Seelsorger müssen den betreffenden Gläubigen den wahren kirchlichen Sinn der Norm zu erklären suchen, damit diese sie verstehen oder wenigstens respektieren können. Wenn es jedoch zu Situationen kommt, in denen solche Vorsichtsmaßnahmen keine Wirkung erzielt haben oder nicht möglich waren, muss der Kommunionspender die hl. Kommunion demjenigen verweigern, dessen Unwürdigkeit öffentlich bekannt ist. Er wird das mit großer Liebe tun und wird versuchen, in einem günstigen Moment die Gründe zu erklären, die ihn dazu verpflichtet haben. Er muss es allerdings auch mit Festigkeit tun, im Bewusstsein des Wertes, die solche Zeichen der Festigkeit für das Wohl der Kirche und der Seelen haben. Das Urteil in den Fällen des Ausschlusses vom Kommunionempfang von Gläubigen, die sich in der beschriebenen Situation befinden, steht dem verantwortlichen Priester der jeweiligen Gemeinschaft zu. (Quelle)




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Die Schönheit und Tiefe von christlicher Ehe und Familie:
Johannes Paul II. - Communio personarum Bd. 1-3


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