Nachdem eine Ordensfrau aus den USA in ihrem Buch ihre eigenen Ansichten zu manchen Aspekten der Sexualmoral dem Lehramt der Kirche gleichgestellt hatte, sah sich die Kongregation für die Glaubenslehre am 30. März 2012 erneut zu einer Klarstellung veranlasst:
Unauflöslichkeit der Ehe
Sr. Farley schreibt: "Meine eigene Position ist, dass die eheliche Bindung aufgelöst werden kann aus denselben ultimativen Gründen wie jede äußerst ernsthafte, nahezu unbedingte, dauerhafte Beziehung aufhören kann, bindend zu sein. Dies schließt ein, dass es in der Tat Situationen geben kann, in denen sich zu viel verändert hat – ein oder beide Partner haben sich verändert, die Beziehung hat sich verändert, der ursprüngliche Grund für die Bindung scheint völlig abwesend zu sein. Der wesentliche Punkt einer dauerhaften Beziehung besteht natürlich darin, für jene, die sie eingehen, trotz aller möglicherweise kommenden Veränderungen bindend zu sein. Kann sie immer halten? Kann sie angesichts einer radikalen und unerwarteten Veränderung absolut halten? Meine Antwort: Manchmal nicht. Manchmal muss die Verpflichtung aufgelöst und kann die Bindung berechtigterweise verändert werden" (S. 304-305).
Diese Auffassung widerspricht der katholischen Lehre über die Unauflöslichkeit der Ehe: "Die eheliche Liebe verlangt von Natur aus von den Gatten unverletzliche Treue. Das ergibt sich aus der gegenseitigen Hingabe, in der die beiden Gatten sich einander schenken.
Liebe will endgültig sein. Sie kann nicht bloß ‚bis auf weiteres’ gelten. Diese innige Vereinigung als gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre unauflösliche Einheit.
Der tiefste Grund liegt in der Treue Gottes zu seinem Bund und in der Treue Christi zu seiner Kirche. Durch das Sakrament der Ehe werden die Gatten fähig, diese Treue zu leben und sie zu bezeugen.
Durch das Sakrament erhält die Unauflöslichkeit der Ehe einen neuen, tieferen Sinn. Jesus betonte die ursprüngliche Absicht des Schöpfers, der wollte, dass die Ehe unauflöslich sei. Er hob die Duldungen auf, die sich in das alte Gesetz eingeschlichen hatten.
Die gültig geschlossene und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden".(1)
Scheidung und Wiederverheiratung
Sr. Farley schreibt: "Wenn die Ehe zu Kindern geführt hat, werden ehemalige Eheleute im bleibenden Auftrag der Elternschaft über Jahre hinweg zusammengehalten, vielleicht sogar ein Leben lang. Auf jeden Fall ist das Leben zweier einmal verheirateter Personen für immer durch die Erfahrung dieser Ehe geprägt. Die Tiefe dessen, was bleibt, kennt Grade, doch etwas bleibt. Aber verbietet das, was bleibt, eine zweite Ehe? Nach meiner eigenen Auffassung ist das nicht der Fall. Welche anhaltende Verpflichtung ein verbleibendes Band auch beinhaltet, es muss nicht das Verbot einer Wiederverheiratung einschließen – jedenfalls nicht mehr als das bleibende Band zwischen Eheleuten nach dem Tod eines der beiden Partner der Person, die noch am Leben ist, eine zweite Ehe verbietet" (S. 310).
Diese Sicht widerspricht der katholischen Lehre, welche die Möglichkeit der Wiederverheiratung nach einer Scheidung ausschließt: "In vielen Ländern gibt es heute zahlreiche Katholiken, die sich nach den zivilen Gesetzen scheiden lassen und eine neue, zivile Ehe schließen. Die Kirche fühlt sich dem Wort Jesu Christi verpflichtet: 'Wer seine Frau aus der Ehe entlässt und eine andere heiratet, begeht ihr gegenüber Ehebruch. Auch eine Frau begeht Ehebruch, wenn sie ihren Mann aus der Ehe entlässt und einen anderen heiratet' (Mk 10,11-12).
Die Kirche hält deshalb daran fest, dass sie, falls die Ehe gültig war, eine neue Verbindung nicht als gültig anerkennen kann. Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen.
Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger Enthaltsamkeit zu leben".(2)
(1) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1646-1647, 2382; vgl. Mt 5,31-32; 19,3-9; Mk 10,9; Lk 16,18; 1 Kor 7,10-11; II. Ökum. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution Gaudium et spes über die Kirche in der Welt von heute, Nr. 48-49; Codex des kanonischen Rechtes, can. 1141; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio über die Aufgaben der christlichen Familie in der modernen Welt (22. November 1981), Nr. 13: AAS 74 (1982), 93-96.
(2) Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1650; vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, Nr. 84: AAS 74 (1982), 184-186; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Annus Internationalis Familiae über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen (14. September 1994): AAS 86 (1994), 974-979.
(Hervorhebungen durch Fettdruck von F.W.)
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